Regierungsvorlage: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz
Unter anderem soll der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert werden, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen.
- Einlangen im Nationalrat: 22. April 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 20. November 2026
Ziele
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Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge
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Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus
Inhalt
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Erweiterung der Informationspflichten
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Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte
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Ausweitung des Anwendungsbereichs
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Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken
Hauptgesichtspunkte
Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:
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Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.
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Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten.
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Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten;
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Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;
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Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen;
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Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
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Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen werden.
