Regierungsvorlage: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

Es soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Messenger-Überwachung von potenziellen Gefährderinnen/Gefährdern ermöglich werden.

  • Einlangen im Nationalrat: 18. Juni 2025
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziel

Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
Verfassungsschutz

Inhalt

  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 SNG)
  • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
  • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Rechtsschutzbeauftragten sowie seine Stellvertreter (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG)
  • Erweiterung von Umständen, die zu einer Erlöschung der Bestellung bzw. Abberufung des Rechtsschutzbeauftragen führen (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
  • Aktualisierung der Verweise in § 161 und § 162 Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG) 

Hauptgesichtspunkte

Mit dieser Novelle soll für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen werden, das sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

Die Praxis hat seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 (Staatsschutz) ermächtigen kann.

Weiters soll eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der StPO zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp, Skype oder Signal) soll zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. 

Im Rahmen der Novelle sollen auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen werden. 

Weitere Anpassungen des SPG sollen eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

Mit den Änderungen des TKG sollen die Anpassungen vorgenommen werden, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

Schließlich soll es durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht werden, eine Rufbereitschaft, allenfalls eines Journaldienstes beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion