Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots
Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden.
- Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
Ziel
Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien
Inhalt
Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen
Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.
Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.
Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.
Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.
Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.
Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.