Begutachtungsentwurf: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz u.a.

Die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sollen geschaffen werden.

  • Beginn der Begutachtung: 17. März 2026
  • Ende der Begutachtung: 24. April 2026
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Weitere Öffnung des Verfahrensrechts für die Digitalisierung verwaltungsbehördlicher Verfahren
  • Effizientere Verwaltungsverfahren

Inhalt

  • Chatbot-Antrag und -Manuduktion
  • No-Stop-Verfahren
  • Vollständig automatisierte Erledigungen
  • Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Verwaltungsverfahrensrecht ist ein wesentlicher Faktor für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung, weil darin ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den Einsatz neuer Technologien geschaffen werden kann.

Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden.

Ein Chatbot, ein automatisiertes Dialogsystem, kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots soll so den Zugang zur Verwaltung für die Menschen nicht nur zeitunabhängig ermöglichen, sondern insgesamt erleichtern. Ziel ist es, die Einschreiterin/den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass sie/er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Anbringen unmittelbar im Wege der Kommunikation mit dem Chatbot einzubringen, sofern eine Behörde eine solche technische Möglichkeit anbietet. Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden.

Während Verwaltungsverfahren üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden, sind unter No-Stop-Verfahren jene Verfahren zu verstehen, die automatisch, also ohne Antrag eingeleitet und durchgeführt werden. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein. In bestimmten gesetzlichen Vorschriften sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. No-Stop-Verfahren sollen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile bringen.

Da vollautomatisierte Systeme wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen ermöglicht.

Die Erfahrungen der Behörden bei Anonym- und Organstrafverfügungen zeigen, dass zur Einzahlung des Strafbetrages Online-Banking verstärkt genutzt wird und die SEPA-Zahlungsanweisungen in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion