Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

  • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
  • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

Ziele

  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

Inhalt

  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion