Begutachtungsentwurf: Schulorganisationsgesetz u.a.
Es sollen insbesondere eine allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte geschaffen und die digitale Endgeräteausgabe auf die 6. Schulstufe umgestellt werden.
- Beginn der Begutachtung: 7. Oktober 2026
- Ende der Begutachtung: 4. November 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Sebtember 2027
Ziele
- Stärkung der Eigenverantwortung im Bildungsprozess
- Gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen besonderer Begabung
- Ausstattung der Schülerinnen/Schüler mit digitalen Endgeräten ab 2027/28 in der 6. Schulstufe
Inhalt
- Erweiterung der Möglichkeiten für schulautonome Gestaltungen der Unterrichtsarbeit
- Schaffung der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte
- Umstellung der Endgeräteausgabe auf die 6. Schulstufe ab dem Schuljahr 2027/28
Hauptgesichtpunkte des Entwurfs
Derzeit werden an Gymnasien Schulversuche für Hochbegabte durchgeführt. Ziel dieser Schulversuche ist die gezielte Förderung besonderer Begabungen bei Kindern und Jugendlichen durch lernorganisatorische und didaktische Maßnahmen wie Akzeleration, Enrichment, spezifische Unterrichtsgestaltung sowie Coaching und Mentoring. Im Fokus steht dabei die Unterstützung von Schülerinnen/Schülern, die als besonders begabt oder hochbegabt erkannt werden – sowohl bei der Entfaltung ihrer Talente als auch im Hinblick auf ihre intellektuelle und soziale Persönlichkeitsentwicklung.
Diese Schulversuche sollen ins Regelschulwesen übernommen werden. Dazu soll eine Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule, die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte, als Teil bestehender allgemeinbildender höherer Schulen ermöglicht werden.
Im Zusammenhang für mit der Überführung von Schulversuchen sollen einige Elemente für alle Schulen zur Verfügung gestellt werden:
- Es soll die Möglichkeit zur Erteilung von Arbeitsaufträgen zur Vorbereitung auf den Unterricht, die möglichst selbstständig erledigt werden sollen, geschaffen werden;
- Teilprüfungen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung sollen auf Antrag einer Schülerin/eines Schülers abgelegt werden können, sobald der dem Prüfungsgebiet zugrunde liegende Unterrichtsgegenstand positiv absolviert wurde;
- mittlere und höhere Schulen sollen ab der 10. Schulstufe selbstständig Regelungen über die regelmäßige Anwesenheit von Schülerinnen/Schülern im Unterricht treffen können und
- Schulen sollen ihre schulautonomen Regelungen, die nach den Schulgesetzen oder im Rahmen der Lehrpläne getroffen wurden, zu einer "Schulautonomie-Verordnung" der jeweiligen Schule zusammenfassen und gemeinsam kundmachen können.
