Begutachtungsentwurf: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.
- Beginn der Begutachtung: 15. Jänner 2026
- Ende der Begutachtung: 12. Februar 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt) und zum Teil am 12. Juni 2026
Ziele
- Schaffung der legistischen Voraussetzungen für die operative Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes in Österreich
- Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
- Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt
Inhalt
- Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
- Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes
- Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
- Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
- Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
- Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund
- Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
- Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").
