Begutachtungsentwurf: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

Es soll ein Anreizsystem eingeführt werden, dass das Arbeiten für Ältere über das Regelpensionsalter hinaus attraktiver macht.

  • Beginn der Begutachtung: 17. April 2026
  • Ende der Begutachtung: 22. Mai 2026
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Dezember 2026 bzw. 1. Jänner 2027

Ziele

  • Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer 
  • Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters 
  • Unterstützung der Transformationsentwicklung am Arbeitsmarkt

Inhalt

  • Einführung eines steuerlichen Freibetrags für aktive Erwerbseinkünfte
  • Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Zuverdienerinnen/Zuverdiener
  • Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Aufschieberinnen/Aufschieber
  • Abschaffung der besonderen Höherversicherung 
  • Arbeitsmarkt-Transformationsfonds 
  • Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer 
  • Arbeitsmarktförderung insbesondere für Ältere

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll ein attraktives "Arbeiten im Alter"-Modell eingeführt werden: In einem Anreizmodell sollen sowohl die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeberinnen/Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.

Darüber hinaus soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.

Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.

Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.

Letzte Aktualisierung: 17.04.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion