Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle
Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.
- Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
- Ende der Begutachtung: 28. November 2025
- Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026
Ziele
- Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen
- Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle
- Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn
Inhalt
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
- Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.
Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.
Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.
Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.