Deutsche Version/English VersionGemeinsam gegen das Coronavirus. Die wichtigsten Infos und wie wir uns schützen.
Gerade ältere oder immunschwache Menschen sind besonders gefährdet. Helfen Sie mit, diese zu schützen.
Was Sie tun können, welche die richtigen Maßnahmen sind und wichtige aktuelle Infos finden Sie auf dieser Seite.
Retten wir gemeinsam Leben!
Österreich testet (Aktueller Stand 01.03.2021, 07:54)
Nach dem Vorbild anderer Länder werden auch in Österreich breit angelegte Screenings durchgeführt und fortgesetzt.Bei einem Screening geht es darum, so viele Menschen wie möglich auf COVID-19 zu testen. Dabei ist es das Ziel, infektiöse Personen, die aufgrund eines a- oder präsymptomatischen Verlaufs nichts von ihrer Infektion wissen, zu entdecken und so das Infektionsgeschehen nachhaltig einzudämmen.
Die gesetzliche Grundlage für Screenings begründet § 5a nach dem Epidemiegesetz. Positive Ergebnisse müssen mittels PCR-Test nachgetestet werden und die Behörden beginnen mit der Erhebung der Kontaktdaten der Kontaktpersonen (sofern die Kapazitäten im Bundesland ausreichend sind).
Wann kann ich mich wo testen lassen?
- Im Burgenland gibt es seit 23. Jänner in sieben Burgenländischen Impf- und Testzentren (BITZ) die Möglichkeit zu kostenlosen, freiwilligen Antigen-Tests. Die Coronavirus-Schnelltests werden täglich von 7 bis 20 Uhr durchgeführt. Alle Bürgerinnen und Bürger ab 6 Jahren sind eingeladen, an der Aktion teilzunehmen. Zusätzlich werden bei Teststraßen in 45 burgenländischen Gemeinden und in Testbussen kostenlose Schnelltests durchgeführt.
Information und Anmeldung: Corona-Test Burgenland - In Kärnten sind an 12 Standorten mit insgesamt 27 Testspuren freiwillige, kostenlose Antigen-Schnelltests für die Bevölkerung möglich. Seit Donnerstag, 11.02.2021 stehen drei zusätzliche Teststandorte in Oberkärnten zur Verfügung. Alle Tests stehen auch Besucherinnen und Besuchern von Alten- und Pflegewohnheimen zur Verfügung.
Informationen: Corona-Test Kärtnen
Anmeldung: Österreich testet - In Niederösterreich werden an über 300 Standorten regelmäßig freiwillige Coronavirus-Schnelltests durchgeführt. Je nach Wochentag und Region stehen mehrere Testorte zur Auswahl. Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer bieten zudem an fünf Standorten in Amstetten, Gänserndorf, Gmünd, Mödling und St. Pölten kostenlose AntiGen-Schnelltests nach Voranmeldung an.
Informationen und Anmeldung: Niederösterreich testet - Das Land Oberösterreich bietet seit 25. Jänner 2021 an verschiedenen Standorten kostenlose Antigen-Schnelltests an. In 13 Bezirken werden außerdem seit 1. März 2021 Covid-19 Antigen-Schnelltests von mobilen Testteams durchgeführt. Die Öffnungszeiten aller Standorte findet man auf der Anmeldeplattform.
Informationen: Kostenloser Corona Schnelltest
Anmeldung: Österreich testet - In Salzburg wurden 28 kostenlose Teststationen für alle Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Dazu sind wochentags 15 Testlokale in allen Bezirken in Betrieb, samstags ein Standort pro Bezirk (zwei Standorte in der Stadt Salzburg). Darüber hinaus gibt es neun temporäre Standorte sowie vier weitere kostenlose Möglichkeiten bei niedergelassenen Ärzten. Für alle Tests ist eine Voranmeldung notwendig.
Informationen: Kostenlose Tests in Salzburg
Anmeldung: Salzburg testet - In der Steiermark stehen 25 Standorte im ganzen Bundesland zur Verfügung, um sich kostenlos mit Antigen-Schnelltests auf Covid-19 testen zu lassen. Seit 25. Jänner ist das Testangebot an allen Standorten im regelmäßigen Dauerbetrieb bis 31. Mai 2021. Seit Freitag, den 19. Februar werden außerdem drei Testbusse auf fünf verschiedenen Routen unterwegs sein, um auch Menschen in ländlichen Gebieten des Landes kostenlose Antigen-Schnelltests anzubieten.
Informationen: Die Steiermark testet
Anmeldung: Österreich testet - In Tirol werden laufend Testmöglichkeiten angeboten. Getestet wird an unterschiedlichen Standorten im ganzen Bundesland. Derzeit stehen 18 Teststationen sowie rund 600 niedergelassene Ärzte für einen kostenlosen Corona-Antigentest zur Verfügung - eine Anmeldung ist unbedingt erforderlich.
Informationen und Anmeldung: Tirol testet - Vorarlberg: In Vorarlberg wurden an neun Standorten im Land permanente Covid19-Testlokale eingerichtet, die von der Bevölkerung kostenlos genutzt werden können. In den Gemeinden stehen außerdem 23 weitere Gratis-Teststationen in Kooperation mit dem Land Vorarlberg und den Gemeinden zur Verfügung. Zusätzlich ist an fünf Tagen die Woche (Mo-Fr) ein mobiles Testteam, der Landes-Testbus, in all jenen Talschaften im Einsatz, die über keine Teststation in der Nähe verfügen.
Informationen und Anmeldung: Vorarlberg testet - Wien: Den ganzen Winter über werden kostenlose Schnelltests in den Teststraßen Ernst-Happel-Stadion, Ferry-Dusika-Stadion, Austria Center Vienna, Stadthalle, Schloss Schönbrunn, Schule Erlaaer Schleife,Therme Wien und Schloss Neugebäude für alle in Wien arbeitenden oder lebenden Bürgerinnen und Bürger angeboten, die keine Corona-Symptome aufweisen. Symptomlose Reise-RückkehrerInnen oder Kontaktpersonen positiv getesteter Personen können zur PCR-Teststraße auf der Donauinsel kommen. Zudem werden eine Teststraße auf der Donauinsel und zwei Drive-In Teststraßen im Austria Center Vienna oder Schloss Schönbrunn bzw. 30 Checkboxen für Personen mit Krankheitssymptomen zur Verfügung gestellt.
Informationen: Corona-Testangeboten in Wien
Aktuelle News & Infos (Aktueller Stand 01.03.2021, 07:49)
Sie ist vorerst bis einschließlich 3. März 2021 gültig.
Geltungsbereich der COVID-19-VvV
Das Bundesland Tirol mit Ausnahme:
- des politischen Bezirks Lienz,
- der Gemeinde Jungholz, sowie
- des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Jede Person, die sich im Bundesland Tirol (mit Ausnahme der genannten Gebiete) aufhält, muss beim Überschreiten der Grenze einen negativen Antigen-Test oder PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dieser muss von befugten Stellen, wie etwa Teststraßen oder ÄrztInnen, ausgestellt werden. Diese Regelungen betreffen auch jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren – zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln.
Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten.
Ausnahmen
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
- Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
- Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp. Unerlässliche Stopps, wie zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten, sind möglich.
- Der Güterverkehr
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr
- die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Kontrollen
Die Polizei und das Bundesheer werden die Grenzen kontrollieren, inklusive Bahnverbindungen und Flügen. Bei Übertreten der Grenze ohne gültigem Test wird Anzeige erstattet und es droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema finden Sie im Bereich FAQ: Reisen und Tourismus.
2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung
Die 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung tritt am 28.2. in Kraft und gilt vorerst bis 9.3.2021.
Mit der 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung werden grundsätzlich die aktuell gültigen Regelungen verlängert. Neuerungen bzw. Klarstellungen gibt es in den folgenden Bereichen:
- Alten- und Pflegeheime: In Österreichs Alten- und Pflegeheimen konnten die Infektionszahlen drastisch verringert werden – von rund 4000 aktiven Fällen im Dezember auf mittlerweile knapp 300 in ganz Österreich. Viele BewohnerInnen in Alten- und Pflegeheimen sind darüber hinaus mittlerweile geimpft, daher kann die Besuchsregelung in einem ersten, vorsichtigen Schritt gelockert werden: Künftig sind zwei Besuche mit höchstens zwei BesucherInnen pro BewohnerIn pro Woche erlaubt. Weiterhin verpflichtend sind der Vorweis eines negativen Testergebnisses sowie das Tragen einer FFP2-Maske. Die Dauer eines Besuchs ist wie bisher in der Verordnung nicht geregelt.
- Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister: In der Novelle wird explizit klargestellt, dass für diese Berufsgruppe die gleichen Regelungen wie für andere Gesundheitsdienstleister gelten – verpflichtende Testung einmal pro Woche sowie die Verpflichtung eine FFP2-, CPA- oder höherwertige Maske zu tragen.
- LogopädInnen und ihre PatientInnen: Diese sind während ihrer Berufsausübung von der Maskenpflicht ausgenommen, da das Erkennen von Gesichtszügen und der Mimik wesentlich für erfolgreiche Behandlungen im Rahmen der Logopädie sind.
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 08.02.2021 in Kraft und ist bis inklusive 27. Februar 2021 gültig. Sie finden die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung im Bereich „ Coronavirus – Rechtliches“.
Untenstehende Übersichtsgrafik beinhaltet die Maßnahmen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie sieht folgende Regelungen vor:
Abstand
Ein Abstand von mindestens 2 Metern gilt:
- an allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor.
- am Arbeitsplatz, es sei denn, es können sonstige, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Aufstellen von Plexiglaswänden); zudem ist ein MNS zu tragen
Eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) ist zu tragen:
- an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
- bei (derzeit erlaubten) Veranstaltungen (z.B. Begräbnis)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
- bei Fahrgemeinschaften
- in Seil- und Zahnradbahnen
- in allen Kundenbereichen des Handels sowie in nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben
- auf Märkten (indoor und outdoor)
- bei Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- in der Gastronomie (sofern geöffnet – z.B. in Betriebskantinen) sowie beim Abholen von Speisen
- in Beherbergungsbetrieben (sofern geöffnet) in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Rezeption); Tragepflicht gilt nicht im Zimmer
- auch von genesenen und geimpften Personen
- Arbeitsorte: siehe Berufsgruppentestungen
- Kundenbereiche, die sich im Freien befinden, und in denenein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist
- gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern während der Kommunikation
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen.
- Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig)
- Schwangere; stattdessen ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen
Wichtige Ausnahmen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche und Ausbildungszwecke
- Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen: maximal 4 Erwachsene mit ihren maximal 6 aufsichtspflichtigen Kindern
Handel
- Alle Geschäfte sind geöffnet (maximale Öffnungszeit von 06.00 bis 19.00 Uhr)
- Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein
- Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske)
- kein Verweilen in allgemeinen Bereichen
- keine Konsumation von Speisen und Getränken
- als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen spätestens alle drei Tage getestet werden und bei Kontakt mit Bewohnerinnen/Bewohner eine FFP2-Maske, eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.
- Bewohnerinnen/Bewohner dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
- Besucherinnen/Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und während des Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
- Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden.
- Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein.
- Vor Inanspruchnahme muss ein negatives PCR- oder Antigentestergebnis vorgelegt werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
- Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind.
- FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
- Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 10 m2 verfügbar sein.
- Wird die körpernahe Dienstleistung außerhalb der üblichen Geschäftsräume erbracht (z.B. auswärtige Betriebsstätten, Hausbesuche, etc.) ist dies nur möglich, wenn ein durch den Dienstleister negatives PCR- oder Antigentestergebnis vorgelegt werden kann. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
- Ist die körpernahe Dienstleistung zugleich auch eine Gesundheitsdienstleistung (z.B. mobile Pflege), muss der Dienstleistungserbringer alle sieben Tage ein negatives PCR- oder Antigentestergebnis vorweisen.
Sport
- Kontaktsport ist nicht erlaubt
- Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), Abstand von mindestens 2 Metern, 20 m2-Regel
- Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS), Abstand von mindestens 2 Metern z.B. beim Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln
- Gastronomiebetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten.
- Bei Abholungen von Speisen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske) für alle Beteiligten.
- Lieferservice ist täglich und rund um die Uhr möglich.
- Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.
Die genauen Regelungen werden vom Bildungsministerium unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage erlassen und kommuniziert: www.bmbwf.gv.at.
Berufsgruppentestungen
Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
- Lehrerinnen und Lehrer und Elementarpädagoginnen und -pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen und Schülern
- Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
- Öffentlicher Dienst (bei Parteienverkehr)
- Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
- Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) tragen.
- Wer getestet ist, muss einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind. Sie müssen am Arbeitsplatz allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Wo möglich, soll auf Homeoffice umgestellt werden.
- Abstandspflicht von mindestens 2 Metern
- In geschlossenen Räumen: eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
- Weitere geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (z.B. Trennwände).
- Bei engem Kontakt (z.B. mit Kundinnen/Kunden) wöchentliche Testungen und MNS oder FFP2-Maske (siehe oben)
- Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geöffnet
- Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind geöffnet
- Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 20 m2
- Einhaltung des Abstands von mindestens 2 Metern
Übersichtsgrafik zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung als pdf-Dokument. (PDF, 434 KB)
Mehr Informationen
Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie unter Coronavirus - Aktuelle Informationen in Fremdsprachen.
Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.
Informationen zum Impfplan, zu den Impfphasen und zu FAQ finden Sie auf der Seite der Initiative "Österreich impft". Aktuelle Zahlen zur Schutzimpfung können Sie am Dashboard des Gesundheitsministeriums nachlesen.
Covid-19 Impfplan
Der COVID-19 Impfplan ist die verbindliche Leitlinie für die impfenden Stellen in Österreich. Die angeführten Priorisierungen basieren auf der Grundlage der medizinisch-fachlichen Empfehlungen durch das nationale Impfgremium (NIG).
Der COVID-19 Impfplan gliedert sich in drei Phasen, Phase 1, Phase 2 und Phase 3.
Phase 1 ist für das erste Quartal 2021 anberaumt und läuft seit Dezember 2020.In Phase 1 sollen folgende Personenkreise geimpft werden:
- Personal und Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen (mit Impfstoff von Pfizer bzw. Moderna, Jänner bis Februar 2021)
- Gesundheitspersonal Kat. 1 (mit Impfstoff von Pfizer bzw. Moderna, Jänner bis Februar 2021)
- Über 80-Jährige (mit Impfstoff von Pfizer bzw. Moderna, Jänner bis ins zweite Quartal 2021)
- Gesundheitspersonal Kat. 2 inkl. mobile Pflege (mit Impfstoff von AstraZeneca, Februar bis März 2021)
- Menschen mit Behinderung sowie persönliche Assistentinnen und Assistenten (mit Impfstoff von AstraZeneca, Februar bis März 2021)
- Hochrisiko-Patientinnen und -Patienten, dies umfasst Personen mit Vorerkrankungen und besonders hohem Risiko laut Tabelle 2 der Empfehlungen des nationalen Impfgremiums zur Priorisierung sowie in Phase 2 auch Personen < 65a die unter die COVID-19-Risikogruppen Verordnung fallen (mit Impfstoff von Pfizer bzw. Moderna, Jänner bis ins zweite Quartal 2021)
- 65- bis 79-Jährige (mit Impfstoff von Pfizer bzw. Moderna, März bis Ende zweites Quartal 2021)
- Kontaktpersonen von Schwangeren (mit Impfstoff von AstraZeneca, März bis Ende zweites Quartal 2021)
- Gesundheitspersonal Kat. 3 & 4 inklusive 24h-Betreuerinnen und -Betreuer (mit Impfstoff von AstraZeneca, März bis Ende zweites Quartal 2021)
- Personal in Schulen, Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Strafvollzug, Polizei, Bundesheer (mit Impfstoff von AstraZeneca, März bis Ende zweites Quartal 2021)
In Phase 3 sollen folgende Personenkreise geimpft werden:
- Gesamtbevölkerung priorisiert nach Alter und ggf. Risiko (ab dem zweiten Quartal bis ins dritte Quartal)
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Haltestellen, Stationen und Abflughallen (auch im Freien)
- Seil- und Zahnradbahnen
- Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels sowie von Betriebsstätten nicht-körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
- Verbindungsbauwerke von Einkaufszentren
- Märkte (indoor und outdoor)
- Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
- Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (beim Besuch von niedergelassene Ärztinnen/Ärzten, in Krankenhäusern, Reha- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen)
Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
- Lehrerinnen/Lehrer und Elementarpädagoginnen/-pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen/Schülern
- Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
- Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
- Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
Der Mindestabstand wird von 1 Meter auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind natürlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
Weitere Informationen zur Maskenpflicht finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums und unter „Alle Infos zum Mund-Nasen-Schutz“. Alle Informationen zu gratis FFP2-Masken für über 65-Jährige finden Sie hier.
- Die Bundesregierung stellt Testungen in ganz Österreich zur Verfügung.
- Ziele sind: Die Bestandsaufnahme aktiver Infektionen, schnelleres und breiteres Lokalisieren aktiver Infektionsfälle und dadurch eine effizientere Durchbrechung der Infektionsketten.
- Die Massentestungen werden von den Bundesländer durchgeführt.
Alle weiteren Informationen zu Testungen, Selbsttests und Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen sowie die geltenden Quarantäne-Bestimmungen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums.
- Informationen zur aktuellen Situation und Sicherheitsmaßnahmen gibt es in 17 Sprachen auf der Seite des Österreichischen Integrationsfonds.
- Zusätzlich dazu betreibt der ÖIF mit der Corona-Hotline unter +43 1/715 10 51 263 eine telefonische Auskunft in diversen Sprachen.
- Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden österreichischen Unternehmen bis zu 80 % ihres Umsatzes ersetzt
- Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet
- Beantragung über FinanzOnline
Alle Informationen zum Umsatzersatz finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums.
- Die „Corona Kurzarbeit“ ist eine neue, erleichterte Form der Kurzarbeit.
- Weitere Informationen finden Sie unter FAQ Kurzarbeit (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) oder auf der FAQ-Seite des Sozialministeriums.
- Jeden Freitag informiert die Bundesregierung über den Status-Quo der Ampelschaltung.
- Alle Informationen und Details zur Ampel, den Ampelstufen und den Leitlinien sind unter: https://corona-ampel.gv.at/ auffindbar.
- Eine Kommission gibt eine Empfehlung auf Grund verschiedener Merkmale für die entsprechende Ampel-Einstufung ab. Aus dieser Einstufung lassen sich unterschiedliche Maßnahmen ableiten.
- So funktioniert die Ampel:
- Präzises Monitoring der Schlüsselindikatoren auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene
- Kommission aus Expertinnen und Experten bewertet die Lage auf Basis der Indikatoren und kontextueller Faktoren und spricht Empfehlungen an die Politik aus
- Warnstufe wird festgelegt
- Maßnahmen werden bedarfsgerecht umgesetzt
- 4 Farben der Ampel und ihre Bedeutung:
- Grün: geringes Risiko; einzelne Fälle, isolierte Cluster
- Gelb: mittleres Risiko; moderate Fälle, primär in Clustern
- Orange: hohes Risiko; Häufung von Fällen, nicht mehr überwiegend Clustern zuordenbar
- Rot: sehr hohes Risiko; unkontrollierte Ausbrüche, großflächige Verbreitung
- Aktuelle Informationen zur Corona-Ampel finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Antworten zu häufig gestellte Fragen zum Thema Corona-Ampel unter: corona-ampel.gv.at/ampelfarben/haeufig-gestellte-fragen/
So können Sie helfen

Initiative „Österreich impft“ gestartet!
Transparent und medizinisch fundiert finden Sie hier alle Argumente zur Sicherheit, Wirksamkeit und Wichtigkeit der Corona Schutzimpfung sowie alle News zur Kampagne, den Sprecherinnen und Sprechern, uvm.

Warum das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 in Innenräumen höher ist
Eine mögliche Ansteckung mit SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen viel höher.
Ein Mund-Nasen-Schutz, regelmäßiges Lüften und das Einhalten der
Hygienemaßnahmen, können das Infektionsrisiko reduzieren.

Tipps, Beratung und Unterstützung für die seelische Gesundheit
Erfahren Sie hier, welche Tipps ExpertInnen für den Alltag geben, wie Sie anderen Menschen helfen können und wo Sie selbst Unterstützung finden.
Häufig gestellte Fragen. Hier finden Sie die richtigen Antworten.
Es werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- Regelmäßig Hände mit Seife waschen oder mit Hände-Desinfektionsmittel desinfizieren
- Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase nicht mit den Fingern berühren
- Händeschütteln und Umarmungen vermeiden
- Niesen und Husten in Armbeugen oder Papiertaschentuch, dieses umgehend entsorgen
- Räume regelmäßig (wenn möglich quer) lüften, wenn möglich einmal pro Stunde
- Bei Anzeichen von Krankheit zu Hause bleiben und Kontakte vermeiden.
Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein: zuhause bleiben, Kontakte zu anderen Personen minimieren, Gesundheitstelefon 1450 anrufen und die Ratschläge bitte genau befolgen.
Die derzeit geltenden Regelungen finden Sie unter Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen. Abweichend von den bundeseinheitlichen Regelungen kann es Zusatzregelungen entsprechend der Corona-Ampel geben. Diese finden Sie auf corona-ampel.gv.at. Außerdem kann es lokale Zusatzregelungen geben. Für genauere Informationen bitten wir Sie, sich an das jeweilige Bundesland zu wenden.
Aktuelle und umfassende Informationen zur Situation in den Bundesländern sowie zu regionalen Maßnahmen, Hotlines, Unterstützungen etc. finden Sie auf der jeweiligen Website Ihres Bundeslandes:
Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome.
Video "Wie äußert sich die Krankheit?" (AGES)