Gehaltsverpfändung

Das wichtigste Sicherungsmittel, das bei so gut wie allen Krediten an Privatpersonen vereinbart wird, ist die Lohn- oder Gehaltsverpfändung. Dabei wird die Kreditgeberin/der Kreditgeber berechtigt, bei Zahlungsverzug auf die Lohn- oder Gehaltsansprüche der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers wie bei einer Gehaltsexekution zuzugreifen (auch das für die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer verbleibende Existenzminimum wird in gleicher Weise wie bei einer gerichtlichen Exekution berechnet). Bei Krediten zur kurz- oder mittelfristigen Finanzierung von Konsumgütern reicht die Gehaltsverpfändung je nach den Einkommensverhältnissen oft als Sicherheit aus, aber in vielen Fällen wird zusätzlich die Bürgschaft einer Angehörigen/eines Angehörigen gefordert.

Die Verpfändung der Lohn- und Gehaltsansprüche wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber erst zum Zeitpunkt der Offenlegung wirksam. Bei mehreren Verpfändungen oder auch Gehaltsexekutionen ist daher der Zeitpunkt der Mitteilung an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber maßgeblich.

Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Kreditaufnahme nicht erfahren soll, muss eine "stille Verpfändung" vereinbart werden. Die "stille Verpfändung" wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erst dann mitgeteilt, wenn es bereits zu einem Zahlungsverzug gekommen ist.

Weiterführende Links

Lohn- und Gehaltspfändung (→ Konsumentenfragen.at)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion