Todesfälle im Ausland
Die Behörde des jeweiligen Urlaubslandes meldet den Todesfall einer österreichischen Staatsbürgerin/eines österreichischen Staatsbürgers in der Regel der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft bzw. Konsulat). Diese informiert über das österreichische Außenministerium die österreichische Polizei, welche wiederum die nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen über den Ablebensfall in Kenntnis setzt.
Die zuständige Vertretungsbehörde (→ BMEIA) kann bei der Organisation einer Überführung des Leichnams nach Österreich oder einer lokalen Bestattung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten behilflich sein. Die Verfügung über den Leichnam, Bestattungsart und -ort richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person. Liegt keine Willenserklärung vor und ist ihr Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen das Recht der Verfügung zu.
Eine Leichenüberführung aus dem Ausland ist nur möglich, wenn die Kosten gedeckt sind. Ebenso sind etwaige Kosten von ärztlichen Behandlungen vor dem Ableben zu begleichen. Eine Reiseversicherung, die vor Antritt der Reise abzuschließen ist, beinhaltet je nach Versicherungsrahmen die Kosten der Behandlung vor Ort sowie die Überführungskosten im Todesfall. Nicht in allen Ländern ist eine Einäscherung mit anschließender Überstellung der Urne möglich.
Erbrecht
Die zuständige österreichische Botschaft kann in solchen privatrechtlichen Angelegenheiten nicht unmittelbar für erbberechtigte Personen tätig werden.