Festnahme/Verhaftung im Ausland

Bei einer Verhaftung oder Freiheitsbeschränkung im Ausland sollten Betroffene unverzüglich um Verständigung der nächsten österreichischen Vertretungsbehörde ersuchen. Der Vertretungsbehörde sollte ausdrücklich mitgeteilt werden, ob weitere Personen, wie Angehörige, Ärztinnen/Ärzte oder Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber über die Festnahme zu informieren sind. Besitzen österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger auch die Staatsbürgerschaft des Gaststaates, sind die Möglihckeiten für die Ausübung des konsularischen Schutzes durch österreichische Vertretungsbehörden stark eingeschränkt. Die meisten Staaten erkennen den konsularischen Schutz des zweiten Heimatstaates in solchen Fällen in nicht an.

Eine rehcltiche Vertretung in einem Strafverfahren ist österreichischen Vertretungsbehörden nicht möglich. Die Vertretungsbehörden können – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verwandten oder Bekannten der inhaftierten Person – bei der Vermittlung eines qualifizierten Rechtsbeistandes unterstützen. Die Kosten der Verteidigung hat die inhaftierte Person selbst zu tragen.

Die Kontaktdaten aller österreichischen Vertretungsbehörden weltweit finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Unter der Telefonnummer +43 50 11 50 - 44 11 steht der Bereitschaftsdienst des BMEIA zur Verfügung (weltweite alternative Telefonnummer: +43 1 90115 - 44 11).

Letzte Aktualisierung: 11.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten