Widerspruch gegen die Organspende

Regelungsvarianten bei der Organentnahme

In Österreich gilt für die Organentnahme bei Verstorbenen die sogenannte Widerspruchslösung.

Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an  Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden, Ungarn oder die Niederlande.

Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen, z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte (digital oder in gedruckter Form) oder eines Organspendeausweises etc..

Die österreichische Widerspruchslösung

In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. ein im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen. Ein stillschweigender Widerspruch ist nicht möglich.

Höchste Rechtssicherheit bietet das Eintragen des Widerspruchs ins Widerspruchsregister. Denn Krankenanstalten sind vor einer Organentnahme bei verstorbenen Personen gesetzlich verpflichtet, das Widerspruchsregister abzufragen, und müssen die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren.

Widerspruch können die betroffene Person selbst oder eine gesetzliche Vertretung (z.B. bei Kindern oder Personen mit Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter) ausschließlich vor dem Tod erheben.

Angehörige, die nicht gesetzlich zur Vertretung befugt sind, können keinen rechtswirksamen Widerspruch erheben. Deshalb wird die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen als enge Widerspruchslösung bezeichnet. Davon zu unterscheiden, dass die betroffene Person den Widerspruch persönlich und ausdrücklich gegenüber einer/einem Angehörigen erklärt und diese/dieser Angehörige den Widerspruch als Botin/Bote überbringt.

Obwohl Krankenanstalten in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, regelmäßig versuchen, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen, besteht dazu keine gesetzliche Verpflichtung.

Rechtsgrundlagen

§§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz (OTPG)

Formular

Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

Letzte Aktualisierung: 30.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz