Notfälle während Reisen Im Urlaub und auf Reisen kann es zu Notfällen kommen. Es kann sich um einen Unfall oder eine Krankheit, eine finanzielle Notlage oder einen Katastrophenfall handeln.

Katastrophenfall im Ausland

Wer im Ausland von

  • politischen Unruhen
  • Naturkatastrophen
  • Terroranschlägen

oder Ähnlichem betroffen ist, soll – sofern nicht bereits vor Reiseantritt geschehen – so schnell wie möglich seinen Auslandsaufenthalt registrieren und sich mit der

in Verbindung setzen.

Dies gilt sowohl für Reisende als auch für Auslandösterreicherinnen/Auslandösterreicher. Vergewissern Sie sich vor Antritt der Reise, dass keine Reisewarnung für das Land besteht.

Bei Notfällen steht das Außenministerium unter der Telefonnummer +43 501150-4411 (weltweite alternative Telefonnummer: +43 1 90115-4411) rund um die Uhr zur Verfügung.
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Arztbesuch im Ausland

Wenn es beim Reisen im Ausland zu Krankheit oder Verletzung kommt, kann es notwendig sein, eine Ärztin/einen Arzt zu konsultieren.

Arztbesuch in EU-Staaten

Für ärztliche Hilfe in

  • EU-Mitgliedstaaten,
  • EWR-Staaten und
  • der Schweiz

wird die E-Card benötigt. Auf deren Rückseite befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragskrankenanstalten in diesen Ländern sind aufgrund internationaler Verträge verpflichtet, die EKVK zu akzeptieren.

Sollte die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert werden oder eine Privatärztin/ein Privatarzt aufgesucht werden, ist es empfehlenswert, sich eine detaillierte Rechnung ausstellen zu lassen.
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Arztbesuch in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Zwischen Österreich und einigen Staaten bestehen besondere Abkommen. Die Abkommen stellen sicher, dass Österreicherinnen/Österreicher gleiche oder ähnliche Leistungen der Sozialversicherung erhalten wie Einheimische.

Diese Staaten sind:

  • Türkei
  • Bosnien-Herzegowina
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Serbien

Für Reisen in die Türkei sollte rechtzeitig ein Auslandsbetreuungsschein ("Auslandskrankenschein") besorgt werden. In den anderen Ländern kann die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet werden. In Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina muss die Europäische Krankenversicherungskarte jedoch vorab dem dortigen Versicherungsträger vorgelegt werden.
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Arztbesuch in allen anderen Ländern

In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen Arzt- oder Krankenhauskosten vorerst selbst bar bezahlt werden. Die Patientin/der Patient sollte sich eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen, die Folgendes enthält:

  • Art der Behandlung
  • Umfang
  • Diagnose
  • Datum der Behandlung

Nach der Rückkehr kann diese Rechnung beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Es werden grundsätzlich 80 Prozent des jeweiligen Vertragstarifes rückerstattet. Eine volle Rückerstattung der Arztkosten ist in keinem Fall möglich. Auch die Krankenhausrechnung kann beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden.
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Rücktransport bei Krankheit oder Unfall

Die Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für etwaige notwendige Rücktransporte. Auch für Bergungen werden keine Kosten übernommen. Es ist anzuraten, vor der Reise eine private Reiseversicherung abzuschließen. Beachten Sie dabei die jeweiligen Bedingungen und ab wann der Versicherungsschutz gilt.

In manchen Ländern erfolgen Rettungseinsätze (z.B. Hubschraubereinsätze) erst nach einer Kostenübernahmegarantie.
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Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten