Nutzungsbedingungen 
Digitaler Studierendenausweis

Geltungsbereich und Zweck 

  1. Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung des digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (im Folgenden: BilDokG 2020) mittels der dafür vom Bundeskanzleramt (im Folgenden: BKA) zur Verfügung gestellten Applikation „eAusweise“ (im Folgenden: App). 

  1. Der digitale Studierendenausweis kann nur in Verbindung mit der App verwendet werden. Aus diesem Grund stellen die hierin festgelegten Nutzungsbedingungen keinen selbständigen Vertrag dar, sondern gelten ausdrücklich in Verbindung mit den sie ergänzenden und vervollständigenden Nutzungsbedingungen der App. Zwecks Einheitlichkeit und leichterer Orientierung werden nach Möglichkeit korrespondierende Abschnittsüberschriften und Nummerierungen verwendet.
     

  2. Der Zweck des digitalen Studierendenausweises besteht darin, staatlichen österreichischen Universitäten, Hochschulen sowie Fachhochschulen1 die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Studierenden eine moderne und digitale Variante des aktuell häufig im Chipkartenformat ausgeführten klassischen Studierendenausweises zur Verfügung zu stellen. Damit soll es Studierenden möglich sein, einen modernen, sicheren und effizienten Zugang zum Nachweis ihres Status als studierende Person zu erhalten; zugleich soll der digitale Studierendenausweis bestehende Verwaltungsprozesse im Hochschulbereich vereinfachen.2
     

  3. Weiters bildet der digitale Studierendenausweis die Grundlage für die Selbstabfrage von Studierendenausweisdaten gemäß § 11a Abs. 2 BilDokG 2020. Details zu den sich daraus ergebenden Funktionen enthält der Abschnitt Funktionen des digitalen Studierendenausweises. 

  1. Die zugehörige Datenschutzerklärung steht Ihnen zur Kenntnisnahme zur Verfügung. 

§ 11a Abs. 2 Z 6 BilDokG 2020 verwendet den Begriff „postsekundäre Bildungseinrichtung(en)“.
2 Siehe dazu ErlRV 96 BlgNR XXVIII. GP 1, 5.
 

Zugriffs- und Anwendungsbedingungen 

  1. Die Verwendung des digitalen Studierendenausweises setzt voraus, dass Sie den hierin festgelegten Nutzungsbedingungen zustimmen. 

  1. Das BKA stellt die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Studierendenausweises in der App kostenlos zur Verfügung. 

  1. Diese Nutzungsmöglichkeit eröffnet sich durch Abrufen bzw. Herunterladen der personenbezogenen Studierendenausweisdaten gemäß § 11a Abs. 2 BilDokG 2020. Eine detaillierte Darstellung dieser Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung. 

  1. Das Abrufen bzw. Herunterladen der personenbezogenen Studierendenausweisdaten sowie die anschließende Nutzung des digitalen Studierendenausweises unterliegen dem freien Willen der Nutzerinnen und Nutzer. 

  1. Die Nutzung des digitalen Studierendenausweises steht nur jenen Personen offen, die Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweises (im Folgenden: E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (im Folgenden: E-GovG) oder Inhaber eines Elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO3 erfüllt. Außerdem setzt die Funktionalität des digitalen Studierendenausweises das Vorliegen von Daten im Sinne von § 11a Abs. 2 BilDokG 2020 voraus.

  1. Für das Abrufen bzw. Herunterladen des digitalen Studierendenausweises sowie für die Datenaktualisierung ist ein Internetzugang erforderlich, wodurch Verbindungskosten für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallen können. Diese Verbindungskosten sind wie sonstige allfällige Kosten für den Netzzugang von der Nutzerin/ dem Nutzer zu tragen. 

3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.
Dabei handelt es sich im Detail insbesondere um iZm den Evidenzen der Studierenden gemäß § 9 BilDokG 2020 verarbeitete Daten sowie um iZm dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister verarbeitete Daten gemäß § 10 BilDokG 2020.
 

Funktionen des digitalen Studierendenausweises

  1. Der digitale Studierendenausweis dient insbesondere dazu, der Nutzerin/ dem Nutzer die Möglichkeit zu eröffnen, ihren/ seinen Status als studierende Person und/ oder ihre/ seine Studierendenausweisdaten mittels Smartphone5 in digitaler Form nachweisen bzw. vorweisen zu können (siehe bereits oben Punkt 3 unter Geltungsbereich und Zweck). 

  1. Zur Erbringung eines derartigen Nachweises bzw. Vorweises wird von der Nutzerin/ dem Nutzer ein QR-Code6 erstellt und der prüfenden Person präsentiert. Durch Scannen dieses Codes durch die prüfende Person wird die direkte Übermittlung der Daten vom Mobilgerät der Nutzerin/ des Nutzers an das Mobilgerät der prüfenden Person eingeleitet. 

  1. Neben der soeben beschriebenen direkten Datenübermittlung von Mobilgerät zu Mobilgerät existiert keinerlei sicherheitstechnisch gleichwertige Prüfungsmöglichkeit von Studierendenausweisdaten. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass sich der digitale Studierendenausweis wie sämtliche andere mittels der App „eAusweise“ verfügbaren Nachweise nicht zur Verwendung als bloßer Sichtausweis eignet und daher eine „Sichtprüfung“ der Studierendenausweisdaten vom Bundeskanzleramt ausdrücklich nicht empfohlen wird. 

  1. Der digitale Studierendenausweis ermöglicht der Nutzerin/ dem Nutzer außerdem, die eigenen Studierendenausweisdaten einzusehen. 

  1. Eine Auflistung der im Zuge der soeben oben in Punkt 3 und Punkt 4 beschriebenen Vorgänge zu verarbeitenden Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung (siehe dort, Punkt Digitalen Studierendenausweis anzeigen sowie gegenüber Dritten vorweisen). 

  1. Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß § 11a Abs. 2 BilDokG 2020 bis zum jeweiligen Ende der Zulassungsfrist des Folgesemesters „offline“ gespeichert werden (vergleiche § 11a Abs. 3 BilDokG 2020). 

5 Oder mittels eines sonstigen, in gleicher Weise geeigneten Mobilgeräts.
6 „Quick Response“-Verfahren zur binären Darstellung von Daten mittels einer quadratischen Matrix, die ihrerseits aus schwarzen und weißen Quadraten besteht. 

Haftung und Gewährleistung

Das BKA stellt die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Studierendenausweises in der App kostenlos (siehe Punkt 2 unter Zugriffs- und Anwendungsbedingungen) und prinzipiell ohne Mängelgewähr zur Verfügung. Sie bestätigen ausdrücklich, folgende Bestimmungen zu verstehen und mit ihnen einverstanden zu sein: 

  1. Das BKA ist stets bemüht, die Funktionalität und Verwendbarkeit des digitalen Studierendenausweises sicherzustellen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Funktionalität und/oder der Nutzung des digitalen Studierendenausweises kommen kann.
     

  2. Es ist nicht Teil der Leistung, dass der digitale Studierendenausweis jederzeit abrufbar, funktionsfähig, sicher oder fehlerfrei ist. 
     

  3. Aus vorstehenden Gründen übernimmt das BKA keine Verantwortung und gibt keine Garantie dafür ab, dass die Funktionen und die Nutzung des digitalen Studierendenausweises dauernd und ununterbrochen zur Verfügung stehen, fehler- und störungsfrei sind oder Fehler behoben werden, oder dass die für den Abruf und die Aktualisierung von Daten verwendeten Server frei von Viren oder sonstigen schädlichen Bestandteilen sind, obwohl sämtliche zur Verfügung stehenden und aktuell dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen im Einsatz sind, die in einem angemessenen Verhältnis zum Bedrohungsszenario stehen. 

  1. In diesem Zusammenhang weist das BKA in Analogie zu § 15a Abs 1 Führerscheingesetz sowie § 102e Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 ausdrücklich darauf hin, dass etwaige nachteilige Folgen der Nichtverwendbarkeit des digitalen Studierendenausweises aufgrund einer Funktionsunfähigkeit des mobilen Geräts allein von der Nutzerin/ dem Nutzer der App zu verantworten sind. 

Beendigung der Nutzung 

Die Beendigung der Nutzung des digitalen Studierendenausweises kann von der Nutzerin/ dem Nutzer jederzeit durch Beendigung der Nutzung der App herbeigeführt werden. Dieser Vorgang ist in den Nutzungsbedingungen der App unter Beendigung der Nutzung beschrieben. 

Letzte Aktualisierung: 07.04.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt