Nutzungsbedingungen: Digitaler Zulassungsschein

Geltungsbereich und Zweck

  1. Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung des digitalen Dokumentennachweises im Sinne des § 102e Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG) mittels der dafür vom Bundeskanzleramt (im Folgenden: BKA) zur Verfügung gestellten Applikation "eAusweise" (im Folgenden: App).
  2. Zum besseren Verständnis wird hierin mit Ausnahme des obigen Punkt 1 durchgehend der Begriff "digitaler Zulassungsschein" für den digitalen Dokumentennachweis im Sinne des § 102e KFG verwendet (siehe auch Erläuterungen zur entsprechenden Novelle des KFG1).
  3. Der digitale Zulassungsschein kann nur in Verbindung mit der App verwendet werden. Aus diesem Grund stellen die hierin festgelegten Nutzungsbedingungen keinen selbständigen Vertrag dar, sondern gelten ausdrücklich in Verbindung mit den sie ergänzenden und vervollständigenden Nutzungsbedingungen der App. Zwecks Einheitlichkeit und leichterer Orientierung werden nach Möglichkeit korrespondierende Abschnittsüberschriften und Nummerierungen verwendet.
  4. Der Zweck des digitalen Zulassungsscheins besteht darin, optional an Stelle der Zulassungsbescheinigung Teil I in Papier- oder Scheckkartenform Kontrollen des Zulassungsscheins zu ermöglichen. Bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (siehe Punkt 6 unter Zugriffs- und Anwendungsbedingungen) kommt es zu einer Befreiung von der Mitführpflicht des Zulassungsscheins für das gelenkte Kraftfahrzeug gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG.
  5. Die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein stellen jedoch keinen Bestandteil des digitalen Zulassungsscheins dar. Diese sind daher weiterhin gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG auf Fahrten mitzuführen.
  6. Weiters bildet der digitale Zulassungsschein die Grundlage für die Selbstabfrage von Zulassungsscheindaten der auf den eigenen Namen zugelassenen Fahrzeuge in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 4 KFG. Details zu den sich daraus ergebenden Funktionen enthält der Abschnitt Funktionen des digitalen Zulassungsscheins.
  7. Die zugehörige Datenschutzerklärung steht Ihnen zur Kenntnisnahme zur Verfügung.

Zugriffs- und Anwendungsbedingungen

  1. Die Verwendung des digitalen Zulassungsscheins setzt voraus, dass Sie den hierin festgelegten Nutzungsbedingungen zustimmen.
  2. Das BKA stellt die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Zulassungsscheins in der App kostenlos zur Verfügung.
  3. Diese Nutzungsmöglichkeit eröffnet sich durch Abrufen bzw. Herunterladen des digitalen Zulassungsscheins in die App.
  4. Das Abrufen bzw. Herunterladen des digitalen Zulassungsscheins mittels der App sowie dessen anschließende Nutzung unterliegen dem freien Willen der Nutzerinnen und Nutzer.
  5. Die Nutzung des digitalen Zulassungsscheins steht nur jenen Personen offen, die Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweises (im Folgenden: E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (im Folgenden: E-GovG) oder Inhaber eines Elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, das die Anforderungen des Art 6 Abs 1 eIDAS-VO2 erfüllt. Außerdem setzt die Funktionalität des digitalen Zulassungsscheins das Vorliegen von Daten im Sinne von § 47 Abs 4 zweiter Satz KFG voraus.3
  6. In diesem Zusammenhang verweist das BKA auf den Gesetzeswortlaut von § 102e Abs 1 KFG: "Der Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 4 ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs 5 lit b, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln."
  7. Für das Abrufen bzw. Herunterladen des digitalen Zulassungsscheins sowie für die Datenaktualisierung ist ein Internetzugang erforderlich, wodurch Verbindungskosten für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallen können. Diese Verbindungskosten sind wie sonstige allfällige Kosten für den Netzzugang von der Nutzerin/vom Nutzer zu tragen.

Funktionen des digitalen Zulassungsscheins

  1. Der digitale Zulassungsschein dient in erster Linie dazu, durch optionalen Vorweis an Stelle der Zulassungsbescheinigung Teil I in Papier- oder Scheckkartenform den zuständigen Organen eine Kontrolle des Zulassungsscheins zu ermöglichen (siehe Punkt 4 unter Geltungsbereich und Zweck).
  2. Im Rahmen einer derartigen Kontrolle wird den genannten Organen ein QR-Code4 präsentiert, der das Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sowie einen signierten Zeitstempel enthält. Durch Scannen dieses Codes können die genannten Organe auf eigenen Geräten unmittelbar Einsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 4 KFG nehmen.
  3. Der digitale Zulassungsschein ermöglicht der Nutzerin/dem Nutzer außerdem, in der zentralen Zulassungsevidenz Einsicht in die Zulassungsscheindaten der auf den eigenen Namen zugelassenen Fahrzeuge gemäß § 102e Abs 2 KFG zu nehmen. Eine Auflistung der bei diesem Vorgang zu verarbeitenden Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung (siehe dort unter Anmeldung an der eAusweise-App samt Datenbezug).
  4. Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs 6 E-GovG können die Daten gemäß § 102e Abs 1 KFG für die Dauer von höchstens zwölf Monaten "offline" gespeichert werden (vergleiche § 102e Abs 5 KFG).

Haftung und Gewährleistung

Das BKA stellt die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Zulassungsscheins in der App kostenlos (siehe Punkt 2 unter Zugriffs- und Anwendungsbedingungen) und prinzipiell ohne Mängelgewähr zur Verfügung. Sie bestätigen ausdrücklich, folgende Bestimmungen zu verstehen und mit ihnen einverstanden zu sein:

  1. Das BKA ist stets bemüht, die Funktionalität und Verwendbarkeit des digitalen Zulassungsscheins sicherzustellen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Funktionalität und/oder der Nutzung des digitalen Zulassungsscheins kommen kann.
  2. Es ist nicht Teil der Leistung, dass der digitale Zulassungsschein jederzeit abrufbar, funktionsfähig, sicher oder fehlerfrei ist.
  3. Aus vorstehenden Gründen übernimmt das BKA keine Verantwortung und gibt keine Garantie dafür ab, dass die Funktionen und die Nutzung des digitalen Zulassungsscheins dauernd und ununterbrochen zur Verfügung stehen, fehler- und störungsfrei sind oder Fehler behoben werden, oder dass die für den Abruf und die Aktualisierung von Daten verwendeten Server frei von Viren oder sonstigen schädlichen Bestandteilen sind, obwohl sämtliche zur Verfügung stehenden und aktuell dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen im Einsatz sind, die in einem angemessenen Verhältnis zum Bedrohungsszenario stehen.
  4. In diesem Zusammenhang weist das BKA ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 102e Abs 1 zweiter Satz KFG das Risiko einer fehlenden Internetverbindung oder einer Funktionsunfähigkeit des mobilen Geräts der Nutzerin/des Nutzers der App im Fall einer Kontrolle des Zulassungsscheins generell auf diese übertragen hat; die Nutzerin/der Nutzer wird in solchen Fällen so behandelt werden, wie wenn der Zulassungsschein nicht mitgeführt wird.

Beendigung der Nutzung

Die Beendigung der Nutzung des digitalen Zulassungsscheins kann von der Nutzerin/dem Nutzer jederzeit durch Beendigung der Nutzung der App herbeigeführt werden. Dieser Vorgang ist in den Nutzungsbedingungen der App unter Beendigung der Nutzung beschrieben.

1 ErlRV 469 BlgNR XXVII.
2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.
3 Dabei handelt es sich insbesondere um an den Bundesminister für Inneres im Zusammenhang mit der Führung der zentralen Zulassungsevidenz übermittelte Daten der Zulassungsbesitzer sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung.
4 „Quick Response“-Verfahren zur binären Darstellung von Daten mittels einer quadratischen Matrix, die ihrerseits aus schwarzen und weißen Quadraten besteht.

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt