Nutzungsbedingungen Digitaler Identitätsnachweis

Geltungsbereich und Zweck

  1. Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung des digitalen Identitätsnachweises mittels der vom Bundeskanzleramt (im Folgenden: BKA) zur Verfügung gestellten Applikation „eAusweise“ (im Folgenden: App).
  2. Der digitale Identitätsnachweis kann nur in Verbindung mit der App verwendet werden. Aus diesem Grund stellen die hierin festgelegten Nutzungsbedingungen keinen selbständigen Vertrag dar, sondern gelten ausdrücklich in Verbindung mit den sie ergänzenden und vervollständigenden Nutzungsbedingungen der App. Zwecks Einheitlichkeit und leichterer Orientierung werden nach Möglichkeit korrespondierende Abschnittsüberschriften und Nummerierungen verwendet.
  3. Der Zweck des digitalen Identitätsnachweises besteht darin, es Ihnen zu ermöglichen, sich mittels der Zurverfügungstellung der geringstmöglichen dafür notwendigen Daten eindeutig digital identifizieren zu können, insbesondere in Situationen, die sich nicht für die Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (im Folgenden: E-ID) gemäß gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (im Folgenden: E-GovG) eignen. Details zu den sich aus diesem Zweck ergebenden Funktionen enthält der Abschnitt Funktionen des digitalen Identitätsnachweises.
  4. Die zugehörige Datenschutzerklärung steht Ihnen zur Kenntnisnahme zur Verfügung.

Zugriffs- und Anwendungsbedingungen

  1. Die Verwendung des digitalen Identitätsnachweises setzt voraus, dass Sie den hierin festgelegten Nutzungsbedingungen zustimmen.
  2. Das BKA stellt die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Identitätsnachweises in der App kostenlos zur Verfügung.
  3. Diese Nutzungsmöglichkeit eröffnet sich durch Abrufen bzw. Herunterladen der relevanten personenbezogenen Daten in die App. Eine detaillierte Darstellung dieser Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung.
  4. Das Abrufen bzw. Herunterladen der relevanten personenbezogenen Daten in die App sowie deren anschließende Nutzung unterliegen dem freien Willen der Nutzerinnen und Nutzer.
  5. Die Nutzung des digitalen Identitätsnachweises steht nur jenen Personen offen, die Inhaber eines E-ID oder Inhaber eines Elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, das die Anforderungen des Art 6 Abs 1 eIDAS-VO1 erfüllt, sind. Außerdem setzt die Funktionalität des digitalen Identitätsnachweises das Vorliegen von Daten gemäß § 4 E-ID-Verordnung voraus.
  6. Für das Abrufen bzw. Herunterladen der relevanten personenbezogenen Daten sowie für die Datenaktualisierung ist ein Internetzugang erforderlich, wodurch Verbindungskosten für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallen können. Diese Verbindungskosten sind wie sonstige allfällige Kosten für den Netzzugang von der Nutzerin/dem Nutzer zu tragen. Siehe dazu auch Nutzungsbedingungen der App, Punkt 6 unter Zugriffs- und Anwendungsbedingungen.

Funktionen des digitalen Identitätsnachweises

  1. Der digitale Identitätsnachweis dient dazu, der Nutzerin/ dem Nutzer die Möglichkeit zu eröffnen, ihre/ seine Identität ohne Vorweis eines physischen Ausweisdokuments gegenüber einem mit den entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes – wie insbesondere einem Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei oder einem Angehörigen der Gemeindewachkörper – (im Folgenden: Exekutivorgan) oder gegenüber einem sonstigen Dritten nachzuweisen (siehe bereits oben Punkt 3 unter Geltungsbereich und Zweck).
  2. Zur Erbringung eines derartigen Nachweises wird von der Nutzerin/dem Nutzer ein für den jeweiligen Anwendungsfall spezifischer QR-Code2 erstellt und der prüfenden Person präsentiert.
    1. Handelt es sich bei der prüfenden Person um ein Exekutivorgan, so kann dieses durch Scannen dieses Codes auf seinem eigenen Gerät unmittelbar Einsicht in die im ZMR3 sowie im IDR4 enthaltenen Daten nehmen.
      Das BKA weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass alleine dem Exekutivorgan die Befugnis zusteht, zu entscheiden, ob der digitale Identitätsnachweis ein in der jeweiligen Situation geeignetes Identifizierungsmittel darstellt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Akzeptanz des digitalen Identitätsnachweises.
    2. Handelt es sich bei der prüfenden Person um einen sonstigen Dritten, wird durch Scannen dieses Codes durch diese Person die direkte Übermittlung der Daten vom Mobilgerät der Nutzerin/des Nutzers an das Mobilgerät der prüfenden Person eingeleitet.
  3. Eine Auflistung der beim soeben oben in Punkt 2.1 beschriebenen Vorgang zu verarbeitenden Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung (siehe dort, Punkt Digitalen Identitätsnachweis gegenüber Exekutivorganen vorweisen).
  4. Eine Auflistung der beim soeben oben in Punkt 2.2 beschriebenen Vorgang zu verarbeitenden Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung (siehe dort, Punkt Digitalen Identitätsnachweis offline vorweisen).
  5. Der digitale Identitätsnachweis ermöglicht der Nutzerin/ dem Nutzer außerdem, selbst das eigene aktuelle Lichtbild, den Familiennamen, den bzw. die Vorname(n) sowie das Geburtsdatum einzusehen. Eine Auflistung der bei diesem Vorgang zu verarbeitenden Daten steht in der zugehörigen Datenschutzerklärung zur Verfügung (siehe dort, Punkt Digitalen Identitätsnachweis einsehen).
  6. Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 5 E-ID-Verordnung in Verbindung mit § 4 Abs 6 E-GovG können die in diesem Zusammenhang relevanten Daten im Sinne von § 4 E-ID-Verordnung "offline" gespeichert werden.
  7. Für die Übermittlung der Daten des digitalen Identitätsnachweises gegenüber einem sonstigen Dritten müssen Nutzerinnen und Nutzer auf dem Mobilgerät sowohl die Bluetooth-Verbindung als auch die Ortungsdienste bzw. Standortfeststellung aktiviert haben und zulassen, dass die App darauf jeweils zugreift (Anmerkung: der Zugriff auf den Standort wird ausschließlich deshalb benötigt, weil manche (ältere) Betriebssystem-Versionen für die Verwendung von Bluetooth gleichzeitig die Aktivierung des Standorts erfordern; die App selbst verwendet diese Daten nicht).

Haftung und Gewährleistung

Das BKA stellt die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Identitätsnachweises in der App kostenlos (siehe bereits oben Punkt 2 unter Zugriffs- und Anwendungsbedingungen) und prinzipiell ohne Mängelgewähr zur Verfügung. Sie bestätigen ausdrücklich, folgende Bestimmungen zu verstehen und mit ihnen einverstanden zu sein:

  1. Das BKA ist stets bemüht, die Funktionalität und Verwendbarkeit des digitalen Identitätsnachweises sicherzustellen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Funktionalität und/oder der Nutzung des digitalen Identitätsnachweises kommen kann.
  2. Es ist nicht Teil der Leistung, dass der digitale Identitätsnachweis jederzeit abrufbar, funktionsfähig, sicher oder fehlerfrei ist.
  3. Aus den soeben oben in Punkt 1 sowie Punkt 2 dargelegten Gründen übernimmt das BKA keine Verantwortung und gibt keine Garantie dafür ab, dass die Funktionen und die Nutzung des digitalen Identitätsnachweises dauernd und ununterbrochen zur Verfügung stehen, fehler- und störungsfrei sind oder Fehler behoben werden, oder dass die für den Abruf und die Aktualisierung von Daten verwendeten Server frei von Viren oder sonstigen schädlichen Bestandteilen sind, obwohl sämtliche zur Verfügung stehenden und aktuell dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen im Einsatz sind, die in einem angemessenen Verhältnis zum Bedrohungsszenario stehen.
  4. In diesem Zusammenhang weist das BKA in Analogie zu § 15a Abs 1 Führerscheingesetz sowie § 102e Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 ausdrücklich darauf hin, dass etwaige nachteilige Folgen der Nichtverwendbarkeit des digitalen Identitätsnachweises aufgrund einer Funktionsunfähigkeit des mobilen Geräts allein von der Nutzerin/vom Nutzer der App zu verantworten sind.

Beendigung der Nutzung

  1. Die Beendigung der Nutzung des digitalen Identitätsnachweises kann von der Nutzerin/vom Nutzer jederzeit durch Beendigung der Nutzung der App herbeigeführt werden. Dieser Vorgang ist in den Nutzungsbedingungen der App in Punkt 1 unter Beendigung der Nutzung beschrieben.

1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.
2 „Quick Response“-Verfahren zur binären Darstellung von Daten mittels einer quadratischen Matrix, die ihrerseits aus schwarzen und weißen Quadraten besteht.
3 Zentrales Melderegister gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992.
4 Zentrale Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992.

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt