Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kann Fahrgästen im Busverkehr in folgenden Fällen kostenlos zu ihrem Recht verhelfen:
Ein Schlichtungsverfahren der apf setzt einen erfolglosen Versuch des Fahrgastes voraus, sich mit dem Unternehmen zu einigen.
Wenn eine (nach Plan) dreistündige Busfahrt mit mehr als 90 Minuten Verspätung beginnt bzw. annulliert wird, haben die Fahrgäste unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf
Bei einem Busausfall, Überbuchung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten haben Fahrgäste die Wahl zwischen
Im Busverkehr besteht an sich kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung.
Bietet das Unternehmen jedoch keine Auswahlmöglichkeit zwischen Erstattung und Weiterreise, so steht dem Fahrgast eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Fahrpreises zu.
Fahrgäste bekommen eine Erstattung nur, wenn sie die Fahrt nicht antreten.
Fahrgäste müssen über Verspätungen, Ausfälle und voraussichtlichen Folgen so bald wie möglich, spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informiert werden, z.B. über Monitore, Fahrkartenschalter, Aushänge und elektronisch.
Grundsätzlich sind Busunternehmen verpflichtet, Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu befördern. Diese Fahrgäste haben das Recht, auf bestimmten Busbahnhöfen kostenlose Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen (etwa beim Ein- und Aussteigen, bei Gepäcksaufgabe, Sicherheits- und Zollkontrollen). Falls eine Begleitperson notwendig ist, muss diese kostenlos befördert werden.
Die Fahrgäste müssen benötigte Hilfeleistungen in der Regel 36 Stunden vor Reiseantritt anmelden. Auch ohne Anmeldung müssen Unternehmen bestmögliche Unterstützung zu leisten.
Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion