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Zurechnungsunfähigkeit

Wer zur Tatzeit

  • wegen einer Geisteskrankheit,
  • wegen einer geistigen Behinderung,
  • wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
  • wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung

unfähig ist, das Unrecht ihrer/seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft und ist somit unzurechnungsfähig.

Wenn jemand eine Tat begeht, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, und dafür nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil die Person unzurechnungsfähig war, kann sie/er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen/Rechtsbrecher eingewiesen werden.

Weiterführende Informationen zum Thema "Vorbeugende Maßnahmen" finden sich oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion