Tiroler Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen am 27. Februar 2022

Hinweis

Hier finden sich die Ergebnisse der Tiroler Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen am 27. Februar 2022.

Am 27. Februar 2022 fanden in allen Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck und den Gemeinden Matrei am Brenner, Mühlbachl und Pfons (Gemeindevereinigung) sowie der Gemeinde Wängle die allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt.

Als Stichtag dieser Wahlen wurde der 15. Dezember 2021 bestimmt.

Bekam keine Kandidatin/kein Kandidat bei einer Bürgermeisterdirektwahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, kommt es am 13. März 2022 zu einer Stichwahl.

Die Auflegung der Wählerverzeichnisse war von der Gemeinde spätestens bis zum 3. Jänner 2022 kundzumachen. Der Einsichtszeitraum erstreckte sich von 4. Jänner bis 11. Jänner 2022.

Weitere Informationen zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aktives Wahlrecht und Stimmabgabe

Wahlberechtigt waren alle Personen, die

  • spätestens am Wahltag (27. Februar 2022) ihren 16. Geburtstag feierten und
  • am Stichtag (15. Dezember 2021)
    • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besaßen (Unionsbürgerschaft),
    • in einer Tiroler Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, es sein denn, dass sie sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhielten und ihr Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend war und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.

Die Wählerin/der Wähler konnte ihr/sein Wahlrecht

  • im Wege der Briefwahl (mit Wahlkarte),
  • persönlich vor einer Sonderwahlbehörde ("fliegende Wahlkommission") am Wahltag oder
  • vor der zuständigen Gemeindewahlbehörde/Sprengelwahlbehörde ausüben.

Jede/jeder Wahlberechtigte hattte ihr/sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen war (je nach Hauptwohnsitz am Stichtag).

Gründe für den Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde sind Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründe. Der entsprechende Antrag war spätestens am 25. Februar 2022, 14.00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen.

Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte darüber hinaus Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese konnte – unbedingt mit Begründung – vom Tag der Wahlausschreibung an bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründen, sonstige Gründe wie Urlaub sein.

Beantragung einer Wahlkarte

Die Beantragung einer Wahlkarte für die Tiroler Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen war auf folgende Arten möglich:

  • mittels Online-Antrag (je nach Verfügbarkeit, abhängig von der jeweiligen Gemeinde) bis Mittwoch, 23. Februar 2022
  • schriftlich (per formlosen schriftlichem Antrag im Postweg, E-Mail oder Fax)
    • bis Mittwoch, 23. Februar 2022,
    • bis Freitag, 25. Februar 2022, 14.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich war
  • mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 25. Februar 2022, 14.00 Uhr

Wählen mit Wahlkarte ("Briefwahl")

VOR dem Wahltag

  • Amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
  • Stimmzettel ausfüllen, in das Wahlkuvert legen
  • Wahlkuvert in die Wahlkarte legen
  • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
  • Wahlkarte zukleben

Die Wählerin/der Wähler musste die verschlossene Wahlkarte so rechtzeitig an die Gemeinde postalisch übermitteln, dass diese dort bis spätestens am 25. Februar 2022 einlangte.

Die Wahlkarte konnte auch entweder von der Wählerin/vom Wähler selbst oder von einer Botin/einem Boten während der Amtsstunden, spätestens jedoch am 25. Februar 2022, bis 14.00 Uhr, bei der Gemeinde abgegeben werden.

AM Wahltag

Am Wahltag (27. Februar 2022) konnte die (ausgefüllte und verschlossene) Wahlkarte (Briefwahl) entweder von der Wählerin/vom Wähler selbst oder von einer Botin/einem Boten während der Wahlzeit im Wahllokal jener Wahlbehörde abgegeben werden, in deren Wählerverzeichnis die Wählerin/der Wähler eingetragen war.

Persönliches Wählen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern im Wahllokal war nicht möglich.

Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Wahlkarte, Briefwahl und Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion