Gemeinderatswahlen 2015 in der Steiermark

Hinweis

Die Wahlergebnisse finden sich auf den Seiten der Steiermärkischen Landesregierung.

Allgemeine Informationen

Am 22. März 2015 finden die Wahlen in den Gemeinderat in der Steiermark statt. An diesem Tag werden die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder aller steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gewählt. Die Gemeinderatswahl der Stadt Graz findet erst wieder im Jahr 2017 statt. Die letzten Gemeinderatswahlen in der Steiermark fanden am 21. März 2010 (Stadt Graz: 25. November 2012) statt.

Achtung

Bürgerinnen/Bürger, die sich am Wahltag nicht in der Gemeinde aufhalten, haben die Möglichkeit der vorgezogenen Stimmabgabe am 13. März 2015. An diesem Tag ist in jeder Gemeinde eine Wahlbehörde eingerichtet, vor der die Stimme jedenfalls in der Zeit von 17 bis 19 Uhr abgegeben werden kann. Eine Wahlkarte wird dafür nicht benötigt. Wurde aber eine Wahlkarte bereits beantragt, muss diese vor der Stimmabgabe der Wahlbehörde vorgelegt werden.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird nicht direkt, sondern vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung gewählt.

Weitere allgemeine Informationen zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind Personen, die am 5. Jänner 2015 (Stichtag)

  • ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatten und
  • österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger oder ausländische Unionsbürgerinnen/ausländische Unionsbürger sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • spätestens am 22. März 2015 ihren 16. Geburtstag feiern.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist bei Gemeinderatswahlen in der Steiermark keine Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU (Unionsbürgerschaft) ist ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in der Steiermark liegt.

Informationen zur Stimmabgabe

Die Stimme kann persönlich im zuständigen Wahllokal oder mittels einer Wahlkarte abgegeben werden. Wurde rechtzeitig eine Wahlkarte beantragt, kann die Stimmabgabe im Inland folgendermaßen erfolgen:

  • Mittels Briefwahl
  • Vor einer Wahlbehörde am Wahltag:
    • Im zuständigen Wahllokal
    • In jedem anderen Wahllokal innerhalb der Gemeinde
    • Beim Besuch durch die "fliegende Wahlkommission" (Wahlkommission für Gehunfähige)

Die Stimmabgabe im Ausland ist nur mittels Briefwahl möglich.

Achtung

Die Stimmabgabe mittels Wahlkarte in einem Wahllokal in einer anderen Gemeinde ist nicht möglich!

Bei der Briefwahl ist zu beachten, dass die Wahlkarte spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde am Wahltag beim Gemeindeamt einlangen muss. Wahlkarten, die später einlangen, werden nicht berücksichtigt!

Ausführliche Informationen zur Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Wahl erfolgt nach den Wahlgrundsätzen des freien, geheimen, gleichen, persönlichen und unmittelbaren Wahlrechts. Körper- oder sinnesbehinderten Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.

Informationen zu den Wahlgrundsätzen sowie zur Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Links

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 21. April 2009 über die Gemeindewahlordnung 2009 (Steiermärkische Gemeindewahlordnung 2009 – GWO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion