Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Salzburg am 22. April 2018

Bei der Landtagswahl in Salzburg am 22. April 2018 kann jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch eine Vorzugsstimme vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

Eine Vorzugsstimme kann gültig nur an eine Kandidatin/einen Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. D.h. die Eintragung der Kandidatin/des Kandidaten auf dem Stimmzettel sollte unbedingt in der gleichen Zeile wie das Kreuz (oder jede andere eindeutige Kennzeichnung) bei der gewählten Partei erfolgen.

In der Regel genügt die Eintragung des Familiennamens der Kandidatin/des Kandidaten in das freie Feld auf dem Stimmzettel. Gibt es mehrere Kandidatinnen/mehrere Kandidaten derselben Parteiliste mit gleichem Namen, ist die Eintragung eines weiteren Unterscheidungsmerkmals erforderlich (z.B. Vorname).

Es gilt der Grundsatz, dass die Parteistimme die Vorzugsstimme "schlägt": Wird eine Vorzugsstimme für eine Person vergeben, die nicht der angekreuzten Partei am Wahlzettel angehört, so ist die Vorzugsstimme ungültig; die Stimme wird ausschließlich für die angekreuzte Partei gezählt. Gleiches gilt, wenn mehr als eine Vorzugsstimme vergeben wird.

Weiterführende Links

Landtagswahl 2018 (Amt der Salzburger Landesregierung)

Rechtsgrundlagen

Salzburger Landtagswahlordnung

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion