Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Salzburg am 22. April 2018

Aktiv wahlberechtigt bei der Salzburger Landtagswahl 2018, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind grundsätzlich alle Personen, die

Wahlberechtigt sind (im Gegensatz zur Nationalratswahl) nur Landesbürgerinnen/Landesbürger, nicht auch Salzburgerinnen/Salzburger mit Hauptwohnsitz im Ausland (sogenannte "Auslandssalzburgerinnen/Auslandssalzburger").

An der Salzburger Landtagswahl 2018 können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind. Dieses wird von Montag, 12. März 2018 bis Freitag, 16. März 2018 in allen Salzburger Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Innerhalb dieser Frist kann in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen und ein Berichtigungsantrag gestellt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich oder mündlich möglich und kann entweder

  • wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter (Antrag auf Streichung) oder
  • wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter (Antrag auf Aufnahme)

gestellt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Erfassung der Wahlberechtigten – Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind bei Landtagswahlen generell nicht wahlberechtigt.

Weiterführende Links

Landtagswahl 2018 (Amt der Salzburger Landesregierung)

Rechtsgrundlagen

Salzburger Landtagswahlordnung

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion