Aktives Wahlrecht – NÖ Gemeinderatswahlen am 26. Jänner 2020

Hinweis

Hier finden sich die Ergebnisse der NÖ Gemeinderatswahlen vom 26. Jänner 2020.

Wahlberechtigt bei den Gemeinderatswahlen 2020 waren alle Staatsbürgerinnen/ Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die

  • spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
  • am Stichtag

Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn ein Wohnsitz in Niederösterreich liegt. Dieser muss nicht der Hauptwohnsitz sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit "Nebenwohnsitz" in Niederösterreich sind ebenso wahlberechtigt. Denn der ordentliche Wohnsitz im Sinne der Gemeinderatswahlordnung ist an jenem Ort begründet, den jemand zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner

  • wirtschaftlichen,
  • beruflichen oder
  • gesellschaftlichen Betätigung

machen will. Die/der Betroffene muss nicht die Absicht haben, an diesem Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass sie/er diesen Ort bis auf weiteres freiwillig zu diesem Mittelpunkt gewählt hat.

Ein ordentlicher Wohnsitz liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt in Niederösterreich

  • bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
  • es sich um einen Urlaub handelt oder
  • der Aufenthalt aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
  • nur auf Besitz bzw. Eigenturm an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.

Präsenz- und Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor der Einberufung/der Zuweisung ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, außer sie haben ihren Wohnsitz während des Präsenz- oder Zivildienstes verlegt.

An den Gemeinderatswahlen dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

Weiterführende Links

Gemeinderatswahlen 2020 (Amt der Landesregierung)

Rechtsgrundlagen

Gemeinderatswahlordnung 1994

Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion