Wählen mit Wahlkarte – Gemeinderatswahlen am 26. Jänner 2020

Achtung

Hier finden sich die Ergebnisse der NÖ Gemeinderatswahlen vom 26. Jänner 2020.

Bei den Gemeinderatswahlen 2020 konnte die Stimme

  • persönlich im zuständigen Wahllokal oder
  • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, im zuständigen Wahllokal zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründungbei der Gemeinde beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben ebenso Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Beantragung einer Wahlkarte

Die Beantragung einer Wahlkarte für die NÖ Gemeinderatswahl 2020 war auf folgende Arten möglich:

  • mittels Online-Antrag (je nach Verfügbarkeit, abhängig von der jeweiligen Gemeinde) bis Mittwoch, 22. Jänner 2020.
  • schriftlich (per formlosen schriftlichem Antrag, E-Mail oder Fax)
    • bis Mittwoch, 22. Jänner 2020
    • bis Freitag, 24. Jänner 2020, 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich war.
  • mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 24. Jänner 2020, 12.00 Uhr

Achtung

Für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen keine Duplikate ausgestellt werden.

Wählen mit Wahlkarte

Mit einer Wahlkarte konnte folgendermaßen bei den Gemeinderatswahlen 2020 gewählt werden:

VOR dem Wahltag ("Briefwahl")

  • Wahlkarte ausfüllen, zukleben und an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermitteln (z.B. per Post, persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten). Die Wahlkarte musste bei der Gemeindewahlbehörde spätestens am Sonntag, 26. Jänner 2020, bis 6.30 Uhr einlangen. Manche Gemeinden stellen einen Einlaufkasten zur Verfügung. In dem Fall gilt das Einwerfen als Einlangen.
    • Amtlichen Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
    • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
    • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
    • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
    • Wahlkarte zukleben

AM Wahltag (Sonntag, 26. Jänner 2020)

  • Ausgefüllte, bereits unterschriebene und zugeklebte Wahlkarte bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis die Wählerin/der Wähler eingetragen ist, übermitteln (persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten).

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

  • Persönliches Wählen mit der Wahlkarte in jedem Sprengel der ausstellenden Gemeinde.
    • Unbenützte Wahlkarte (eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben, nicht zugeklebt!) mit enthaltenem Wahlkuvert und Stimmzettel sowie Dokument zur Identitätsfeststellung (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis oder Postausweis) mitbringen
    • Die Wahlkarte wird der Wählerin/dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt.
  • Persönliches Wählen mit der Wahlkarte vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) auf Antrag  bei Geh- und Transportunfähigkeit (z.B. wegen Krankheit oder Alter)

Achtung

Wenn eine Wahlkarte bereits verschlossen und/oder die eidesstattliche Erklärung schon unterschrieben wurde, ist nur noch die Stimmabgabe mittels Briefwahl, also durch Abgabe der Wahlkarte möglich. Die Wählerin/der Wähler darf dann nicht mehr ihre/seine Stimme vor einer Wahlbehörde im Wahllokal abgeben.

Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Wahlkarte, Briefwahl und Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Gemeinderatswahlen 2020 (Amt der Landesregierung)

Rechtsgrundlagen

Gemeinderatswahlordnung 1994

Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion