Stimmabgabe und Vorzugsstimmenvergabe

Hinweis

Bei der Oberösterreich-Wahl 2015 erhielt jede wahlberechtigte Person insgesamt drei Stimmzettel. Ein Stimmzettel diente der Wahl des Landtags, einer der Gemeinderatswahl und einer der Bürgermeisterinnen-/Bürgermeisterwahl.

Hinweis

In Linz fand zusätzlich zu den Wahlen eine Volksbefragung zur Zukunft der Eisenbahnbrücke über die Donau statt. Daher erhielt jede wahlberechtigte Person in Linz insgesamt vier Stimmzettel.

Mit dem Stimmzettel für die Landtagswahl und mit dem Stimmzettel für die Gemeinderatswahl konnten neben der Parteistimme auch jeweils bis zu drei Vorzugsstimmen vergeben werden. Insgesamt war also die Vergabe von bis zu sechs Vorzugsstimmen möglich. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

Vorzugsstimmen können bei Oberösterreich-Wahlen nur an jene Personen vergeben werden, die auf dem Wahlvorschlag der gewählten Partei aufscheinen. Eine Vorzugsstimme ist ungültig, wenn eine Person eingetragen wird, die

  • auf keinem Wahlvorschlag einer Partei aufscheint oder
  • im Wahlvorschlag einer anderen als der gewählten Partei aufscheint.

Es gilt also der Grundsatz, dass die Parteistimme die Vorzugsstimme "schlägt".

Wird der Name einer Kandidatin/eines Kandidaten mehrmals eingetragen, so zählt dies als eine Vorzugsstimme. Es ist nicht möglich, ein und derselben Person auf demselben Wahlzettel mehrere Vorzugsstimmen zu geben.

Damit die Vorzugsstimme gültig ist, muss

  • eindeutig erkennbar sein, welcher Kandidatin/welchem Kandidaten eine Vorzugsstimme gegeben wird,
  • die Eintragung an der dafür vorgesehenen Stelle am Stimmzettel erfolgt sein,
  • die Wählerin/der Wähler maximal drei Kandidatinnen/Kandidaten derselben Partei eingetragen haben,
  • der Stimmzettel selbst gültig sein.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion