Unfälle auf See – Entschädigung und Unterstützung

Kommt es aufgrund eines Unfalls auf See zu einer Verletzung, so besteht Anspruch auf Entschädigung. Im Todesfall haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Entschädigung.

Das Unternehmen muss auch für Gepäck, Fahrzeuge und andere Dinge entschädigen, die bei einem Unfall auf See verloren gehen, verspätet geliefert oder beschädigt werden. Kann das Beförderungsunternehmen eigenes Verschulden ausschließen und nachweisen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Bei Verlust oder Beschädigung anderer Wertgegenstände (zum Beispiel Geld, Juwelen oder Kunstgegenstände) besteht ein beschränkter Anspruch auf Entschädigung, vorausgesetzt, diese wurde dem Beförderungsunternehmen zur sicheren Verwahrung übergeben.

Kommt es bei einem Unfall zur Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung, muss die Entschädigung für Reparatur oder Ersatz ausreichend sein.

Bei Verletzung oder Tod aufgrund folgender Ereignisse besteht Anspruch auf Vorschuss durch den Beförderer zur Deckung eines unmittelbaren Bedarfs (in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden):

  • Schiffbruch
  • Kentern
  • Zusammenstoß
  • Strandung des Schiffs
  • Explosion oder Brand am Schiff
  • Defekt des Schiffs

Kann das Schifffahrtsunternehmen nachweisen, dass das Ereignis auf außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen oder Sicherheitsbedrohungen zurückzuführen ist, die sich seiner Kontrolle entziehen, besteht keinAnspruch auf Entschädigung.

Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung

Bei Schäden am Gepäck oder Verlust von Gepäckstücken muss das Unternehmen innerhalb von spätestens 15 Tagen nach Ausschiffung bzw. Auslieferung des Gepäcks schriftlich darüber informiert werden. Andernfalls kann der Anspruch auf Entschädigung verloren gehen.

Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden. Für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Körperverletzung oder dem Tod eines Fahrgastes ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) nicht zuständig. Gepäckprobleme (Verlust, Beschädigung) werden von der Verbraucherschlichtung Austria behandelt.

Muss ein Gericht eingeschaltet werden, kann bei einem Gericht jenes Mitgliedstaats Klage eingereicht werden,

  • in dem das Beförderungsunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz oder seine ständige Niederlassung hat oder
  • in dem der Abfahrts- oder der geplante Ankunftsort liegt oder
  • in dem die geschädigte Person ihren ständigen Wohnsitz hat – wenn das Unternehmen in diesem Land eine Niederlassung hat und unter die Gerichtsbarkeit dieses Landes fällt, oder
  • in dem der Reisevertrag abgeschlossen wurde  –  wenn das Unternehmen in diesem Land eine Niederlassung hat und unter die Gerichtsbarkeit dieses Landes fällt.

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Letzte Aktualisierung: 19. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion