Neuerungen durch die 33. StVO-Novelle 

Die 33.StVO-Novelle fördert vor allem den Fußgänger- und Radverkehr. Sie trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Weitere Informationen zur gesetzlichen Neuerung der 33.StVO-Novelle finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at         

Neuerungen für PKW, LKW und Radfahrer

Mindestabstand von Kfz beim Überholen von Fahrrädern und Rollern

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kfz von nicht mehr als 30 km/h kann dieser Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden. Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen im Ortsbegiet

Kraftfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht (z.B. LKW) dürfen im Ortsgebiet beim Rechtsabbiegen maximal in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Fahrrad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Vorbeifahren an Bus und Straßenbahn in Haltestelle

Die Lenkerin/der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem Bus (Straßenbahn), der in eine Haltestelle einfährt oder dort steht, auf der Seite für Ein- und Ausstiege (rechts) nicht vorbeifahren. Das Fahrzeug muss stehen bleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es darf erst weiterfahren, wenn alle Türen wieder geschlossen sind und keine Personen mehr zu Bus oder Straßenbahn zulaufen. Selbst dann muss in Schrittgeschwindigkeit gefahren und angehalten werden, wenn es die Sicherheit erfordert.

Hineinragen von Fahrzeugteilen in andere Verkehrsflächen

Kein Teil eines abgestellten Fahrzeuges darf in eine Verkehrsfläche hineinragen, die dem Fußgänger- oder Fahrradverkehr (z.B. Radwege und Gehsteige) vorbehalten ist. Ausnahmen für Gehsteige: Für eine Ladetätigkeit von bis zu zehn Minuten oder im geringfügigem Ausmaß (z.B. Seitenspiegel, Stoßstange) dürfen Fahrzeugteile auf einen Gehsteig hineinragen, sofern für Fußgängerinnen/Fußgänger eine Durchgangsbreite von mindestens 1,5 Meter frei bleibt. Dies gilt auch für das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen und Einbauten. Die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist auf einem Gehsteig zulässig.   

Neu: "Schulstraßen"

Behörden können in der Umgebung von Schulen Straßenstellen oder Gebiete mit eigenem Verkehrszeichen zu "Schulstraßen" erklären. Damit kann beispielsweise zu Schulbeginn und zu Schulende bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Radverkehr, Kranken-, Schülertransporte, Feuerwehr, Müllabfuhr, Kfz von Anrainerinnen/Anrainer zum Zu- und Abfahren) der Fahrzeugverkehr verboten werden.

In einer Schulstraße darf grundsätzlich auf der Fahrbahn gegangen werden, wenn der zugelassene Verkehr nicht mutwillig behindert wird. Wer fahren darf, darf dies nur in Schrittgeschwindigkeit tun. Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen jedenfalls nicht behindert oder gefährdet werden.

Neue Regelungen für Radfahrerinnen/Radfahrer

Rechtsabbiegen bei Rot

Wenn das neue Verkehrszeichen "Grünpfeil" bei einer Kreuzung mit Ampelschaltung angebracht ist, dürfen Radfahrerinnen/Radfahrer auch bei Rot rechts abbiegen. An "T-Kreuzungen" kann die Behörde damit auch das Geradeausfahren bei Rot ermöglichen.

Das setzt voraus, dass Radfahrerinnen/Radfahrer davor anhalten und sich vergewissern, dass das Abbiegen bzw. Weiterfahren ohne Gefahr, vor allem für Fußgängerinnen/Fußgänger möglich ist. 

Fahren neben Kind, Nebeneinanderfahren und Radfahren in Gruppe

Wer ein Rad fahrendes Kind (bis 12 Jahre) mit dem Rad begleitet wird, darf immer nebeneinander fahren. Außer es handelt sich um eine Schienenstraße.  

Auch in Tempo-30-Straßen ist durch die StVO-Novelle das Fahren von einer Radfahrerin/einem Radfahrer mit einem einspurigen Fahrrad neben einer Radfahrerin/einem Radfahrer erlaubt. Dies gilt nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung. Es muss vor allem darauf geachtet werden, dass niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.

Fährt eine Gruppe ab zehn Personen in eine Kreuzung ein, so muss es ihr der Querverkehr unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, die Kreuzung im Verband zu verlassen. 

Ausführliche Informationen zu Kindern im Radverkehr und zu Allgemeine Verhaltensregeln für Radfahrer (Nebeneinanderfahren, Radfahren in Gruppe, Abbiegen bei Rot) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Reißverschluss statt Nachrang

Wenn ein parallel einmündender Radweg endet und in die Fahrbahn übergeht, gilt, so wie im Autoverkehr, im Ortsgebiet das Reißverschlussprinzip, sofern die Radfahrerin/der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält. Für Radfahrstreifen hat diese Regelung bisher schon gegolten. Weitere Informationen zu Vorrangbestimmungen für Radfahrer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Ungeregelte Radfahrerüberfahrt

Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen sich – wie bisher – ungeregelten Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenkerin/Lenker überraschend befahren, außer (und das ist neu) es fahren aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge.

Neues für Fußgänger

Fußgängerinnen/Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, wenn die Benützung zumutbar ist. Das ist möglicherweise bei einer Baustelle, die Platz beansprucht, nicht der Fall.

Die grundsätzliche Pflicht, einen Schutzweg, der nicht mehr als 25 m entfernt ist, beim Überqueren der Straße zu benutzen, entfällt, wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.

Auf dem Gehweg/Gehsteig haben Fußgängerinnen/Fußgänger gegenüber Fahrzeugen ausdrücklich Vorrang, das betrifft insbesondere Garagen- und Parkplatzausfahrten.

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Letzte Aktualisierung: 29. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion