Vorname des Kindes
Allgemeine Informationen
Bei der Vornamensgebung handelt es sich um einen Akt der Obsorgeverpflichtung der Eltern. Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern berechtigt, bei unehelicher Geburt ist in der Regel die Mutter berechtigt.
In der Regel wird diese Erklärung bereits mit der Anzeige der Geburt abgegeben. Wer sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden kann, sollte längstens innerhalb von 40 Tagen ab der Geburt beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.
Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen, oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.
Voraussetzungen
Für Kinder mit österreichischem Personalstatut ist zu beachten dass,
- der oder die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht abträglich sein dürfen (darf somit weder lächerlich noch anstößig sein).
- zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen muss.
- lediglich zwei (einfache) Vornamen mit Bindestrich verbunden oder zusammengesetzt werden dürfen (z.B. die Eintragung von Karl-Franz-Heinz würde als nicht gebräuchlich abgelehnt werden müssen).
- es sich bei zusammengesetzten oder mit Bindestrich verbundenen Vornamen um einen Vornamen handelt, der in dieser Form in allen amtlichen Dokumenten und im Verkehr mit Behörden zwingend zu verwenden ist, und nicht in abgekürzter Form gebraucht werden kann.
Nähere Informationen zu diesem Thema bietet das nächste Standesamt oder die Dokumente "Erstausstellung einer Geburtsurkunde/Anzeige der Geburt", "Familienname des Kindes" und "Behördenwege nach der Geburt" auf oesterreich.gv.at.
Einen schnellen Überblick über die relevanten Behördenwege nach der Geburt verschafft die "Checkliste − Behördenwege bei der Geburt eines Kindes".
Zuständige Stelle
Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren wurde) abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.
Rechtsgrundlagen
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 9 Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG)
Weiterführende Links
Vornamen (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres