Verbraucherrücktritt von Energie- und Wasserlieferungsverträgen

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Verträge, bei denen die Lieferung einer unbestimmten Menge oder eines unbegrenzten Volumens von beispielsweise Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme vereinbart wurde.

Wenn die Verbraucherin/der Verbraucher von einem solchen Vertrag, nach bereits begonnener Leistungserbringung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber zurücktritt, hat sie/er einen anteiligen Betrag für die bereits erbrachte Leistung zu bezahlen. Der anteilig zu bezahlende Betrag bemisst sich anhand des vereinbarten Gesamtpreises. Ein Rücktritt ist nur innerhalb der Rücktrittsfrist möglich.

Achtung

Die Verbraucherin/der Verbraucher hat allerdings nur dann einen anteiligen Betrag für die Leistungserbringung zu zahlen, wenn sie/er ausdrücklich verlangt hat, dass noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, und sie/er über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts von der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber aufgeklärt wurde.

Für den Fall, dass die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Verbraucherin/den Verbraucher nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts belehrt hat, muss die Verbraucherin/der Verbraucher im Rücktrittsfall auch für bereits erbrachte Leistungen kein anteiliges Entgelt zahlen. Dasselbe gilt, wenn die Verbraucherin/der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz