Verbraucherrücktritt von Downloadverträgen

Bei Verträgen über Downloadsoftware und Apps (z.B. Vertrag über das Herunterladen von Computerprogrammen, Musik oder von Spielen) steht der Verbraucherin/dem Verbraucher immer dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn noch keine Leistung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber erbracht worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die gekaufte Software nicht auf einer CD oder DVD gespeichert ist, da ansonsten die Regelungen über den Rücktritt vom Kaufvertrag zur Anwendung kommen.

Entscheidet beispielsweise die Verbraucherin/der Verbraucher, bevor ein Computerspiel heruntergeladen wird, dass sie/er dieses Computerspiel doch nicht erwerben möchte, kann sie/er innerhalb der Rücktrittsfrist vom Vertrag zurücktreten. Wurde bereits ein Entgelt für das Computerspiel bezahlt, kann dieses zurückgefordert werden.

Der Verbraucherin/dem Verbraucher steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber, noch bevor die Rücktrittsfrist abgelaufen ist, mit der Lieferung (z.B. das Computerspiel wird bereits heruntergeladen) begonnen hat und

  • die Verbraucherin/der Verbraucher der vorzeitigen Vertragserfüllung (d.h. Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist) ausdrücklich zugestimmt hat,
  • die Verbraucherin/der Verbraucher zur Kenntnis genommen hat, dass bei einem vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung (vor Ablauf der Rücktrittsfrist) kein Rücktrittsrecht mehr zusteht
  • und die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt hat, aus welcher sich auch die Zustimmung der Verbraucherin/des Verbrauchers und ihre/seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts ergeben. Die Bestätigung des geschlossenen Vertrags hat auch die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten zu enthalten.

Fehlt eine der oben genannten Voraussetzungen, steht der Verbraucherin/dem Verbraucher auch bei bereits begonnener Leistungserbringung (z.B. Downloadvorgang des Computerspiels wurde bereits gestartet) durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber sehr wohl ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In diesem Fall hat sie/er für bereits durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber erbrachte Leistungen kein Entgelt zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz