Verbraucherrücktritt vom Dienstleistungsvertrag

Verbraucherinnen/Verbraucher aus Österreich können von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag – d.h. auch bei Online-Shops – innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten. Das Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn es im Vertrag nicht erwähnt wird!

Generell kein Rücktrittsrecht besteht bei

  • Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf welche die Unternehmerin/der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können sowie
  • Dienstleistungen in den Bereichen
    • Beherbergung (zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken),
    • Beförderung von Waren,
    • Mietwagen,
    • Lieferung von Speisen und Getränken sowie
    • Freizeitbetätigungen,

wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Leistung vorsieht.

Vollständige Leistungserbringung – teilweise Leistungserbringung

Tritt die Verbraucherin/der Verbraucher von einem Dienstleistungsvertrag (außer der bereits oben genannten Dienstleistungsverträge) innerhalb offener Rücktrittsfrist zurück, ist zu unterscheiden, ob die Leistung durch die Unternehmerin/den Unternehmer bereits vollständig oder nur zum Teil erbracht wurde.

Die Verbraucherin/der Verbraucher kann in jedem Fall von einem Dienstleistungsvertrag innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist zurücktreten, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber noch keine Leistung erbracht hat.

Vollständige Leistungserbringung

Die Verbraucherin/der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und diese auch vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht worden ist.

Voraussetzung für das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts ist, dass die

  • Verbraucherin/der Verbraucher die Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich verlangt hat und
  • das Vorliegen einer Bestätigung der Verbraucherin/des Verbrauchers über seine/ihre Kenntnis, dass bei vollständiger Vertragserfüllung kein Rücktrittsrecht mehr zusteht.

Fehlt eine der oben genannten Voraussetzungen, ist die Verbraucherin/der Verbraucher auch bei bereits vollständiger Leistungserbringung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Hat die Verbraucherin/der Verbraucher niemals ausdrücklich verlangt (erstgenannte Voraussetzung), dass der Vertrag vor Ablauf der Rücktrittsfrist erfüllt wird, kann sie/er vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung zur Zahlung der bereits erbrachten Leistung.

Teilweise Leistungserbringung

Die Verbraucherin/der Verbraucher kann auch nach bereits begonnener Leistungserbringung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist allerdings nur innerhalb der geltenden Rücktrittsfrist möglich. Zudem ist für die bereits erbrachte Leistung ein anteiliger Betrag zu bezahlen. Der von der Verbraucherin/dem Verbraucher anteilig zu bezahlende Betrag bemisst sich anhand des vereinbarten Gesamtpreises. Das bedeutet, dass die Verbraucherin/der Verbraucher einen anteiligen Betrag für jene Leistung zu bezahlen hat, die die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber bis zur Erklärung des Verbraucherrücktritts bereits geleistet hat.

Achtung

Die Verbraucherin/der Verbraucher hat allerdings nur dann einen anteiligen Betrag für die Leistungserbringung zu zahlen, wenn sie/er ausdrücklich verlangt hat, dass noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, und sie/er über sein Rücktrittsrecht und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts von der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber aufgeklärt wurde.

Für den Fall, dass die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Verbraucherin/den Verbraucher nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts belehrt hat, muss die Verbraucherin/der Verbraucher im Rücktrittsfall auch für bereits erbrachte Leistungen kein anteiliges Entgelt zahlen. Dasselbe gilt, wenn die Verbraucherin/der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz