Ausübung des Rücktrittsrechts

Die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch die Verbraucherin/den Verbraucher ist an keine bestimmte Form gebunden. Das bedeutet, dass auch eine via SMS oder mittels Telefonanruf erfolgte Rücktrittserklärung wirksam ist. Es besteht auch die Möglichkeit, den Rücktritt vom Vertrag durch das Muster-Widerrufsformular (→ RIS) zu erklären. Es ist ausreichend, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgeschickt wird.

Die Verbraucherin/der Verbraucher muss bei ihrer/seiner Rücktrittserklärung keine Gründe für den Rücktritt angeben.

Wird der Rücktritt vom Vertrag mittels Brief erklärt, so ist es ausreichend, wenn der Brief innerhalb der Rücktrittsfrist beim Postamt aufgegeben wurde. Unabhängig davon, ob die Rücktrittserklärung erst nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist bei der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber einlangt.

Ratsamer ist es allerdings, eine Rücktrittserklärung immer schriftlich, durch zum Beispiel einen Brief (Postaufgabeschein, auf welchem das Datum der Postaufgabe des Briefes vermerkt ist, aufheben), eine E-Mail oder eine SMS zu verfassen. Es ist empfehlenswert, sich die Rücktrittserklärung aufzuheben, um den rechtzeitigen Rücktritt nachweisen zu können.

Wird der Verbraucherin/dem Verbraucher eine unbestellte Ware (sofern dies nicht durch einen Irrtum geschehen ist) von einer Unternehmerin/einem Unternehmer zugeschickt, muss diese auch nicht bezahlt werden. Die unbestellte Ware kann auch behalten oder einfach weggeworfen werden, die Verbraucherin/der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware zurückzuschicken. Im Falle einer irrtümlichen Versendung muss die Verbraucherin/der Verbraucher dies allerdings der Unternehmerin/dem Unternehmer mitteilen oder die Ware an diese/diesen zurückschicken.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz