Wartezeit, zeitliche Lagerung
Wartezeit (Mindestversicherungszeit)
Die Wartezeit bezeichnet die Versicherungszeiten in Monaten, die für einen Pensionsanspruch vorausgesetzt werden.
Zeitliche Lagerung
Unter zeitlicher Lagerung versteht man den Zeitraum, in dem ein Beitrag zur Pension geleistet wurde. Ohne zeitliche Lagerung bedeutet, dass es unerheblich ist, wann dieser Beitrag geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 235, 236 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 120 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 111 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- § 4 Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Letzte Aktualisierung: 2. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger