Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.
Je nach Art der Versicherungszeit gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen:
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit
- Höchstbeitragsgrundlage:
Monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 5.370 Euro - Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 460,66 Euro pro Monat
- Höchstbeitragsgrundlage:
- Zeiten einer Teilversicherung
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz, des Präsenz- und Zivildienstes:
1.922,59 Euro pro Monat - Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage - Bezug von Pflegekarenzgeld:
1.922,59 Euro pro Monat - Bezug von Umschulungsgeld:
2.336,40 Euro pro Monat - Bezug von Kranken-, Rehabilitations-, Wochen-, Übergangsgeld:
Die jeweilige Leistung
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz, des Präsenz- und Zivildienstes:
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
- Weiterversicherung:
Durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 844,50 Euro und höchstens 6.265 Euro (Beitragssatz 22,8 Prozent) - Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 844,50 Euro und höchstens 6.265 Euro - Selbstversicherung:
Ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.132,50 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 844,50 Euro und höchstens 6.265 Euro - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
1.922,59 Euro - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
Beitragsgrundlage: 1.922,59 Euro - Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:
Beitragsgrundlage: 5.370 Euro; Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.224,36 Euro pro Monat
- Weiterversicherung:
Letzte Aktualisierung: 29. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger