Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Vereinsgesetz u.a.
Es werden das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 13. Dezember 2021
- Inkrafttreten: großteils mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten
Ziele
- Verhinderung des Eingriffs in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
- Ausschluss bestimmter Personengruppen vom Zugang zu Waffen und Munition
- Absicherung notwendiger Übermittlung bestimmter strafprozessualer Daten an Vereins- und Waffenbehörden
- Leichtere Aufspürbarkeit und Feststellung der Herkunft von Plastiksprengstoffen durch Beimischung eines Markierungsstoffes
Inhalt
- Unverzügliche Übermittlung der in Aussicht genommenen Vereinsstatuten im Falle der Ausübung eines Kultus durch die Vereinsbehörden an die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler (Kultusamt) zur Prüfung, ob ein Eingriff in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorliegt
- Ergänzung der Strafdelikte und Verwaltungsübertretungen, die eine Verlässlichkeit der Person ausschließen
- Ausdrückliche Aufnahme von bestimmten Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), die eine Erlassung eines Waffenverbotes zwingend erfordern
- Aufnahme einer Regelung, wonach bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) auch ein vorläufiges Waffenverbot gilt
- Ermächtigung für Strafverfolgungsbehörden, den Vereins- und Waffenbehörden personenbezogene strafprozessuale Daten zu übermitteln, wenn diese für bestimmte vereins- oder waffenbehördliche Verfahren erforderlich sind
- Verankerung der Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Hauptgesichtspunkte
Die Bundesregierung hat sich aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien zu einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus sowie zur Prävention der Verbreitung von extremistischem Gedankengut bekannt. Zur Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung wird in Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets mit dem vorliegenden Beschluss im Bereich des Waffengesetzes 1996 (WaffG) künftig jeder/jedem wegen eines oder mehrerer Terrordelikte im Sinne der §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB verurteilten Strafttäterin/Straftäter ein unbefristetes Waffenverbot erteilt. Im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes wird gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gelten, das nach eingehender Prüfung in ein unbefristetes Waffenverbot münden kann. Darüber hinaus werden in Umsetzung des oben genannten Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verschärft.
Weiters wird im Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) entsprechend den internationalen Vorgaben eine Regelung zur Markierung von sogenannten "Plastiksprengstoffen" vorgesehen. Durch die Beimischung von Markierungsstoffen werden diese besser aufspürbar sein und dadurch terroristische Sprengstoffattentate erschwert.
Mit dem vorliegenden Beschluss wird außerdem Judikatur des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt und das Vereinsgesetz 2002 (VerG) insoweit ergänzt, als sowohl im Rahmen der Anzeige von Vereinserrichtungen als auch bei Statutenänderungen eine Verpflichtung der Vereinsbehörden zur Übermittlung der Statuten an die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler (Kultusamt) bestehen. Diese/dieser hat zu überprüfen, ob die umschriebene Kultusausübung einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt.
Zudem wird die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten an die Vereins- und Waffenbehörden abgesichert und es wird möglich sein, strafprozessuale Daten in Verfahren zur Vereinserrichtung oder behördlichen Auflösung eines Vereins einerseits oder zur Überprüfung der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit oder Auferlegung eines Waffenverbotes andererseits zu verarbeiten.
Darüber hinaus bedarf es durch die Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) einiger terminologischer Anpassungen im Bereich des Vereinsgesetzes und des Waffengesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" werden durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 211/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres