Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Gesamtreform Exekutionsrecht
Die Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen wird gesteigert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 14. Mai 2021
- Inkrafttreten: 1. Juli 2021
Ziele
- Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen
Inhalt
- Die Exekution auf Forderungen und Vermögensrechte soll erleichtert werden, zum Teil auch erst ermöglicht werden, indem diese Exekutionsobjekte von einer Verwalterin/einem Verwalter ermittelt, durchgesetzt bzw. verwertet werden.
- Die Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen (gerichtet auf bewegliches Vermögen) sollen beim allgemeinen Gerichtsstand der Verpflichteten/des Verpflichteten zusammengefasst werden; dadurch sollen voneinander abweichende Entscheidungen, die einen Bezug der Verpflichteten/des Verpflichteten betreffen (z.B. bei der Zusammenrechnung), vermieden werden.
- Die Zusammenfassung der Verfahren ermöglicht die Wahrnehmung, ob die Verpflichtete/der Verpflichtete offenkundig zahlungsunfähig ist, um zu erreichen, dass Forderungen gegen insolvente Schuldnerinnen/Schuldner nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen hereingebracht werden.
- Durch redaktionelle Änderungen, insbesondere systematischer und sprachlicher Natur, soll die Anwendung der Exekutionsordnung erleichtert werden.
Hauptgesichtspunkte
Beantragt künftig eine Gläubigerin/ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so wird dies künftig Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen.
Auch der Zugriff auf Vermögensobjekte wird möglich sein, ohne dass die betreibende Gläubigerin/der betreibende Gläubiger diese in ihrem/seinem Antrag anzugeben hat. Im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets wird eine Verwalterin/ein Verwalter bestellt werden, der/dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegen wird.
Die Zurückdrängung des Spezialitätsprinzips wird zu einer Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens führen. Auch wird die Zusammenfassung der Exekution auf Forderungen und andere Vermögensrechte in einem Exekutionspaket Abgrenzungsprobleme vermeiden, die es zu nahezu allen Arten der Geldexekution gibt.
Die Gläubigerinnen/Gläubiger werden zukünftig auch weniger Anträge stellen müssen. Damit wird die Kostenbelastung zumindest abgefedert werden.
Zunächst wird sich nichts daran ändern, dass nach wie vor die Exekution auch auf einzelne Vermögensobjekte zulässig ist. Überdies werden die Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen wegen deren Besonderheiten nicht von den Exekutionspaketen erfasst werden.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 86/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion