Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Führerscheingesetz (20. FSG-Novelle)

Es werden die Gründe der Verkehrsunzuverlässigkeit um Straftatbestände rund um den Terrorismus erweitert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2021
  • Inkrafttreten: 1. August 2021

Ziel

  • Unterbindung der Mobilität von Personen, die strafbare Handlungen in Verbindung mit Terrorismus begangen haben

Inhalt

  • Einfügen der "Terrorismusparagraphen" in die Liste der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG)

Hauptgesichtspunkte

Die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Das Fehlen oder der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit stellt einen Grund für die Nicht-Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung dar. Die in dieser Regelung (§ 7 Abs. 3 FSG) beispielsweise aufgezählten Gründe für Verkehrsunzuverlässigkeit enthalten auch diverse Gerichtsdelikte, die nicht unbedingt im direkten Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen müssen. Diese lassen jedoch erkennen, dass es sich bei dieser Person um keine mit den rechtlichen Werten verbundene Person handelt. Überdies ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen für eine (potenzielle) Täterin/einen (potenziellen) Täter eine Erleichterung bei der Begehung solcher Taten darstellt, was unterbunden wird. Die Liste der in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählten Delikte wird um die Straftatbestände rund um Terrorismus erweitert. Obwohl die Aufzählung der Delikte in dieser Bestimmung nur demonstrativ, d.h. nicht als abschließend zu betrachten ist, kommt der ausdrücklichen Nennung der Delikte eine gewichtige Rolle im Hinblick auf eine einheitliche Vollziehung zu.

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Letzte Aktualisierung: 27. Juli 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie