Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Bundesstraßen-Mautgesetz
Die EETS-Richtlinie (EU) wird umgesetzt, um den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren zu erleichtern.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2021
- Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil am 19. Oktober 2021
Ziel
-
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union (EETS-Richtlinie) bis 19. Oktober 2021 durch Novellierung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG)
Inhalt
- Regelungen über die Einrichtung einer Nationalen Kontaktstelle im Sinne der EETS-Richtlinie für Zwecke eines Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Identifizierung der Fahrzeugeigentümerin/des Fahrzeugeigentümers oder Halterin/Halters des Fahrzeugs, für dessen Fahrzeug eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, wobei der diesbezügliche Informationsaustausch über die Softwareanwendung des Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems ("EUCARIS") zu erfolgen hat und
- Regelungen über die grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei im Wege von Informationsschreiben sowohl der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als auch der Behörden im Sinne der EETS-Richtlinie. Bei Informationsschreiben der ASFINAG handelt es sich um Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut, Informationsschreiben der Behörden gelten als Anonymverfügungen, durch die Geldstrafen in der Höhe der im BStMG für Mautprellerei vorgesehenen Mindeststrafe vorgeschrieben werden.
Hauptgesichtspunkte
In den §§ 7, 8a bis 8d, 15 Abs. 1 Z 5, 30a und 30b BStMG erfolgt die Umsetzung der (EETS-Richtlinie). Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen analog zur Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (CBE-Richtlinie) im Falle der Nichtzahlung von Mauten innerhalb der Europäischen Union einerseits den grenzüberschreitenden automationsunterstützten Informationsaustausch über die Daten von Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzern, für deren Fahrzeuge eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, im Wege von in den EU-Mitgliedstaaten einzurichtenden nationalen Kontaktstellen (§ 30a) vor und ermöglicht andererseits grenzüberschreitende Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut und die grenzüberschreitende Ahndung von Mautprellerei im Wege von Informationsschreiben (§ 30b).
In der Strafbestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG erfolgt einerseits eine redaktionelle Richtigstellung und andererseits eine Klarstellung über das Tatbestandsmerkmal der Verursachung der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken. In § 24 Abs. 2 wird eine Änderung der Regelung über die Widmung von Strafgeldern im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationsschreiben vorgesehen. Mit der Bestimmung des § 26a wird der ASFINAG im Zusammenhang mit Delikten der Mautprellerei das Recht der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. In § 29 Abs. 3 wird der durch Anonymverfügungen vorzuschreibende Strafbetrag gesetzlich in der Höhe des in § 20 vorgesehenen Mindeststrafbetrages festgelegt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 155/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie