Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH u.a.
Es werden gesetzliche Rahmenbedingungen für ein österreichweites Klimaticket ("1-2-3-Klimaticket") geschaffen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. April 2021
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziel
- Rechtliche Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) sowie zur Schaffung einer nationalen Vertriebsplattform
Inhalt
- Errichtung einer One-Mobility-GmbH
- Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein österreichweites Klimaticket
Hauptgesichtspunkte
Das "Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets" regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket). Mit dem "Bundesgesetz über die Errichtung einer One-Mobility-GmbH" wird die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Schaffung einer nationalen Vertriebsplattform für Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und insbesondere zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Vertriebs der nationalen Jahresnetzkarte (Klimaticket) zu gründen. Als nationale Vertriebsplattform wird sie transparente Tarife und eine Vereinheitlichung des Ticketing im öffentlichen Verkehr sicherstellen.
Das andere geplante Bundesgesetz wird unter dem Titel "Klimaticket" die gesetzliche Grundlage zur Einführung einer nationalen Netzkarte für öffentliche Verkehrsmittel durch das BMK enthalten. Vorgesehen sein wird, dass die Kosten zur Umsetzung des Klimatickets aus den eingehobenen Fahrgelderlösen sowie Zuwendungen aus dem Bundesbudget finanziert werden. Im Detail werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Abgeltungen an die Verkehrsunternehmen und die Rahmenbedingungen für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften festgelegt werden. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass das BMK dazu Verordnungen erlassen und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen abschließen kann.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 75/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie