Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket

Es werden das EU-Kreislaufwirtschaftspaket und die EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) umgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Dezember 2021
  • Inkrafttreten: Überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Abfallvermeidung
  • Erhöhung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Abfallrecyclings
  • Hintanhaltung der Verschmutzung der Umwelt
  • Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung sowie Schaffung von Begleitmaßnahmen zu EU-Verordnungen
  • Entsorgungsautarkie
  • Erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte
  • Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
  • Verbesserung der getrennten Sammlung und des Recyclings von Verpackungen
  • Verringerung von Schadstoffemissionen

Inhalt

  • Maßnahmen zur Abfallvermeidung
  • Mehrwegquote bzw. verbindliches Mehrwegangebot bei Getränken für den Lebensmitteleinzelhandel
  • Einwegpfand für Einweggetränkeverpackungen (Kunststoff und Metall) ab dem Jahr 2025
  • Elektronische Meldungen
  • Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen
  • Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung
  • Festlegung von Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung
  • Systemteilnahmepflicht für gewerbliche Verpackungen
  • Automatisierte Übernahme von Daten aus anderen Registern
  • Registrierung von Transporteurinnen/Transporteuren
  • Getrennte Sammlung und Verbrennungsverbot für rezyklierfähige Abfälle
  • Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene

Hauptgesichtspunkte

In dieser Novelle werden im Wesentlichen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt, insbesondere das EU-Kreislaufwirtschaftspaket, durch das es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien kam: EU-Abfallrahmenrichtlinie, EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte und EU-Richtlinie über Abfalldeponien.

Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben Vorgaben hinsichtlich Abfallvermeidung und Wiederverwendung insbesondere Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Jänner 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31. Dezember 2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Vorgaben werden im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verankert und in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert.

Ausländische Herstellerinnen/Hersteller von Fahrzeugen und Batterien werden – entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte – künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.

Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt zu sammeln waren, dürfen nicht verbrannt werden.

Das Ziel der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) ist in erster Linie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Um zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, werden Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen, Kennzeichnungsvorschriften für Einwegkunststoffprodukte sowie Ziele für die getrennte Sammlung von Einwegkunststoffflaschen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verankert.

Weitere Maßnahmen betreffen jene zur Verlagerung des Güterstraßenverkehrs auf die Schiene bei Abfalltransporten, Digitalisierung insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung und Registrierungspflicht für Transporteurinnen/Transporteure und die Reduktion von Einwegkunststoffverpackungen.

Zur Steigerung des Mehrweganteils im Getränkebereich müssen alle Filialen des Lebensmitteleinzelhandels, die größer als 400 sind, ab dem Jahr 2024 schrittweise Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten. Dies umfasst sämtliche Getränkekategorien: Bier- und Biermischgetränke, Mineralwasser, alkoholfreie Erfrischungsgetränke (z.B. Limonaden), Säfte und Milch. Ziel ist es, dass bis zum Jahr 2025 mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2030 mindestens 30 Prozent der in Österreich verkauften Getränke in Mehrwegflaschen in Verkehr gesetzt werden.

Ab 1. Jänner 2025 wird zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand eingehoben.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie