Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz u.a.
Schusswaffen und Bestandteile von Schusswaffen werden besser rückverfolgt und Frontex wird mit eigenem Statutspersonal ausgestattet.
- Veröffentlichung: 14. November 2020
- Inkrafttreten: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) mit 1. Jänner 2021, EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zur Vorbeugung und Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung
- Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage betreffend das sogenannte Statutspersonal
Inhalt
- Schaffung einer Kennzeichnungsverpflichtung für Schusswaffen, wesentliche Bestandteile von Schusswaffen und Munition
- Festlegung, welche Angaben die Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von Schusswaffen aufzuweisen haben
- Aufnahme von Regelungen über die Ermächtigung, Kennzeichnungen durchführen zu dürfen
- Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen
- Ergänzung der bestehenden Rechtsgrundlage im EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) um das Statutspersonal
Hauptgesichtspunkte
Mit dieser Novelle werden das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) erlassen sowie das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) geändert .
Durch die vom Rat der Europäischen Union und Europäischen Parlament beschlossene Waffenrichtlinie ergeben sich nicht bloß weitgehende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen, sondern auch eine umfassende Kennzeichnungspflicht von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen. Es wird die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke bekämpft. Die Pflicht zur lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung, die eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bis zu ihrem Hersteller oder Importeur zulässt, ist ein adäquates Mittel zur Erreichung dieses Ziels.
Es werden zum einen die zur Kennzeichnung verpflichteten Akteurinnen/Akteure, der Zeitpunkt, zu dem die Kennzeichnung spätestens vorgenommen wird sowie der notwendige Inhalt der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen vorgesehen Zum anderen wird die Möglichkeit geschaffen, die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen gegen angemessenes Entgelt von einer/einem hierfür qualifizierten Gewerbetreibenden durchführen zu lassen. Um den Eingriff in bestehende Rechtspositionen möglichst gering zu halten, wurde ein umfassendes Übergangsregime geschaffen.
Durch die Frontex-VO wird Frontex mit eigenem Personal, dem sogenannten Statutspersonal, ausgestattet. Dabei handelt es sich um unmittelbar von Frontex beschäftigtes Personal, welches künftig ab 1. Jänner 2021 auch als Teammitglieder für gemeinsame Aktionen (sogenannte "Joint Operations") im Sinne der Frontex-VO in einem Mitgliedstaat eingesetzt wird. Da das Statutspersonal jedoch derzeit nicht vom Anwendungsbereich des EU-PolKG erfasst ist, sind zur Gewährleistung der in der Frontex-VO enthaltenen Vorgaben die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 117/2020 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres