Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.
Es werden u.a. Einreise und Aufenthalt für drittstaatszugehörige Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern sowie der Erhalt des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erleichtert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Dezember 2020
- Inkrafttreten: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt bzw. drei Monate nach der Kundmachung, Asylgesetz 2005 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und BFA-Verfahrensgesetz mit 1. Jänner 2021
Ziele
- Weitere Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von den in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie genannten Personen
- Vereinfachte Erweiterung der Zielgruppe der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Zusätzliche Attraktivierung der Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte nach Österreich
- Stärkung des Schutzes von minderjährigen Kindern im Familienverfahren
- Beibehaltung rascher Asylverfahren von Antragstellerinnen/Antragstellern aus dem Vereinigten Königreich
- Steigerung der freiwilligen Ausreisen
Inhalt
- Vereinfachungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für Angehörige von EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern
- Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres
- Entfall der Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft bei Beantragung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Verfassungskonforme Definition "Familienangehöriger"
- Beibehaltung des Vereinigten Königreiches als sicherer Herkunftsstaat
- Verpflichtende Rückkehrberatung zu einem späteren Zeitpunkt
Hauptgesichtspunkte
In Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie werden ergänzend zu den bereits bestehenden Erleichterungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für Personen des erweiterten Angehörigenkreises von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern weitere Begünstigungen geschaffen. Dieser durch § 56 Abs. 1 NAG erfassten Personengruppe wird daher bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig eine "Niederlassungsbewilligung“ erteilt und damit bereits von Beginn an die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eingeräumt. Nach rechtmäßiger Niederlassung von zwei Jahren und bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in weiterer Folge quotenfrei möglich sein. Überdies wird es den betreffenden Fremden ermöglicht werden, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland einzubringen. Abweichend von der grundsätzlich geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird die deutlich kürzere Frist von 90 Tagen vorgesehen werden. Darüber hinaus wird der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für diese Personengruppe entfallen.
Durch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres im Zusammenhang mit den Aufenthaltstiteln für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit im NAG wird es künftig möglich sein, rascher auf Änderungen der Ausländerbeschäftigungsverordnung durch die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie zu reagieren. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt auch mit einem entsprechenden Zugang zu einem Aufenthaltstitel einhergeht.
Weiters werden im NAG Adaptierungen zur Durchführung des Brexit-Austrittsabkommens geschaffen und wird in diesem Zusammenhang auch die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 geschaffene Verordnungsermächtigung des § 57a NAG angepasst.
Ferner wird durch eine Änderung des NAG der Erhalt des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte“ durch Entfall des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erleichtert. Im Asylgesetz wird in Umsetzung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Legaldefinition des "Familienangehörigen“ adaptiert. Im BFA-Verfahrensgesetz wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Hintergrund dessen Austritts aus der Europäischen Union weiterhin als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Das Gesetzsieht überdies Änderungen der Bestimmungen zur Rückkehrberatung von Fremden im BFA-VG vor.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 145/2020 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres