Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchsnovelle 2020

Die Treuhänderrangordnung wird gestärkt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2020
  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2020

Ziele

  • Stärkung der Treuhänderrangordnung. Praktikablere Ausgestaltung, sodass die Vorteile dieser Rangordnung überwiegen und die Papierrangordnung zurückgedrängt wird.

Inhalt

  • Regelung für den Fall des Todes bzw. des Verlusts oder des Ruhens der Berufsberechtigung der Treuhänderin/des Treuhänders

  • Keine Unvereinbarkeit der Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch oder einer Rangordnungserklärung durch eine Notarin/einen Notar mit deren/dessen Bestellung als Treuhänderin/Treuhänder

  • Regelung der Löschung der Anmerkung der Rangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist

  • Erleichterungen bei der Antragstellung sowie der Zustellung

Hauptgesichtspunkte

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine neue Datenbank (GDB-neu) geschaffen und die Möglichkeiten eines Einsatzes der Informationstechnologie im Grundbuchsverfahren ausgeweitet.

Mit der Grundbuchs-Novelle 2012 wurden einige grundbuchsrechtliche Bestimmungen adaptiert und u.a. die Namens- und Treuhänderrangordnung eingeführt. 

In den letzten Jahren konnten große Erfolge durch Migration und technische Strukturierung des Grundbuchsverfahrens erreicht werden. Auf Grund der verbliebenen Medienbrüche, vor allem im Bereich der klassischen Papierrangordnungen mit ihrer Bindung an den Papierbeschluss, müssen aber nach wie vor viele Anträge auch in analoger Form erfasst und bearbeitet werden. 

Hauptziel dieser Novelle ist daher die Stärkung der Treuhänderrangordnung. Sie wird praktikabler ausgestaltet, sodass die Vorteile dieser Rangordnung überwiegen und die Papierrangordnung zurückgedrängt wird. Zu diesem Zweck sieht der gegenständliche Beschluss des Nationalrates eine Regelung für den Fall des Todes bzw. des Verlusts oder des Ruhens der Berufsberechtigung der Treuhänderin/des Treuhänders vor. Zudem wird künftig die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch oder einer Rangordnungserklärung durch eine Notarin/einen Notar deren/dessen Bestellung als Treuhänderin/Treuhänder nicht entgegenstehen. Letztlich wird auch die Löschung der Anmerkung der Rangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist geregelt. Darüber hinaus bringt der Entwurf Erleichterungen bei der Antragstellung sowie der Zustellung.

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Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2020

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz