Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Gewerbeordnung 1994 (Geldwäschenovelle 2020)

Die Geldwäschenovelle 2020 verhindert die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung und trägt zur Attraktivierung der handwerklichen Meisterausbildung bei.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 21. Juli 2020
  • Inkrafttreten: teilweise am 22. Juli 2020, teilweise frühestens am 10. Jänner 2020, teilweise frühestens am 1. Juli 2020, teilweise ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Die Geldwäschenovelle 2020 verhindert die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Strategien zur Bewältigung dieser Bedrohung.
  • Attraktivierung der handwerklichen Meisterausbildung

Inhalt

  • Das Vorhandensein von Strohmännern ist nun ein Entziehungsgrund hinsichtlich der Gewerbeberechtigung  bzw. kann bei juristischen Personen der Gewerbetreibenden/dem Gewerbetreibenden die Entfernung einer solchen Person binnen festzusetzender Frist aufgetragen werden; erfolgt dies nicht innerhalb dieser Frist, ist die Gewerbeberechtigung auch bei juristischen Personen zu entziehen.
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, einschließlich Kunstgalerien und Auktionshäuser bzw.Freihäfen zusätzlich auch dann, wenn diese Kunstwerke lagern, werden in die Verpflichtungen einbezogen, sofern sich der Wert einer (auch unbaren) Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft.
  • Einführung der Verpflichtung der Behörden zur Gewährleistung eines sicheren Informationsweges für Mitteilungen an Behörden betreffend Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz derjenigen, die solche Verstöße an die Behörde melden.
  • Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Prüfung von neu aufzunehmenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Hinblick auf ihre Eignung im Hinblick auf Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  • Neuaufnahme der Möglichkeiten zu elektronischer Identifizierung entsprechend dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.
  • Ausdrückliche Festlegung, dass zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümerin/des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen sein soll.
  • Gesetzliche Festlegung der Behandlung der Länder auf der von der EU-Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko. In erster Linie bedeutet dies verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kundinnen/Kunden in solchen Fällen. Zusätzlich wird eine Verordnungsgrundlage für die Bundesministerin/den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geschaffen, bei Bedarf in solchen Fällen zusätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten vorzusehen; eine solche Maßnahme ist in Folge der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  • Gesetzliche Festlegung, dass die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende nunmehr der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar Informationen zur Verfügung zu stellen hat.
  • Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit an die Behörde, wenn Personen aufgrund einer durch sie erfolgten Verdachtsmeldung eines Verdachtes der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Beschäftigungsverhältnis Nachteilen ausgesetzt sind.
  • Ausdrückliche Erlaubnis zur Informationsweitergabe innerhalb von Gruppen von Finanzunternehmen bzw. gegenüber Zweigstellen.
  • Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden, neuen Kundinnen/Kunden die Informationen nach Art 13 und 14 der gemäß der Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen.
  • Festlegung einer Verpflichtung der Vollzugsbehörden mit anderen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und im Inland umfassend zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen sowie zur Amtshilfe.
  • Die Bezeichnung Meisterin bzw. Meister (abgekürzt "Mst." bzw. "Mst.in" oder "Mst.in") kann von Absolventinnen/Absolventen der Meisterprüfung als Zusatz vor dem Namen geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

Hauptgesichtspunkte

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die so genannte 5. Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Nach den Erwägungsgründen der 5. Geldwäscherichtlinie waren notwendige Verbesserungen der 4. Geldwäscherichtlinie Anlass für die 5. Geldwäscherichtlinie. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, werden innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen, von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sowie von Trusts und Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, getroffen, damit der bestehende präventive Rahmen verbessert und die Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden können.

Die Novelle wird weiters zum Anlass genommen, Änderungen in Reaktion auf entsprechende kritische Anmerkungen der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem Mutual Evaluation Report – 2016 vorzunehmen. Weiters erfolgen in manchen Bereichen Änderungen, um (nicht zuletzt im Hinblick auf das derzeit laufende Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/0003) Zweifel an der vollständigen Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie zu beseitigen.

Zur Aufwertung der/des handwerklichen Meisterin/Meisters:

Personen, die erfolgreich eine Meisterprüfung abgelegt haben, sind bereits jetzt berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als "Meisterin" bzw. "Meister" zu bezeichnen. Diese Personen bzw. Unternehmen, die von einer solchen Person geführt werden, haben auch das Recht, das Gütesiegel Meisterbetrieb zu führen. Zur besseren Sichtbarmachung und Aufwertung der Qualifikation der Meisterin bzw. des Meisters in der Gesellschaft, als Maßnahme zur Verringerung des Fachkräftemangels und zum Aufzeigen der Karrierechancen im beruflichen Bildungsweg wird für diese Personen der Titel "Mst.in" bzw. "Mst.", der vorangestellt vor dem Namen geführt werden und in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig ist, geschaffen. Gleiches gilt für die ausgeschriebene Form.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 21. Juli 2020

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort