Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Berufsausbildungsgesetz

Es wird die Ausbildung im Rahmen der Lehrberufe adaptiert. 

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 21. März 2020
  • Inkrafttreten: 22. März 2020

Ziele

  • Regelmäßige Aktualisierung und Modernisierung der Lehrberufe und ihrer Ausbildungsinhalte nach dem Stand der Technik und unternehmerischen Anforderungen, sowie schnellere Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten für die duale Berufsausbildung.
  • Adaptierung veralteter Bezeichnungen in der Lehre zwecks Attraktivitätssteigerung
  • Die überbetrieblich ausgebildeten Personen frühzeitig und nachhaltig in betriebliche Ausbildungsverhältnisse zu vermitteln, um den Fachkräftemangel beheben zu helfen und die Lehrausbildung im Gesamten zu stärken
  • Inhaltliche Straffung der Richtlinien für die betriebliche Lehrstellenförderung zum Zweck einer transparenten und rascheren Förderungsabwicklung
  • Schaffung der Möglichkeit einer Ausbildung mit reduzierter Arbeitszeit auch für Lehrlinge mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum Ende des Jahres des Schuleintrittes. Damit verbunden die Verbesserung der Vereinbarung von Berufsausbildung und Betreuungs-/Pflegeleistungen.
  • Die Lehrabschlussprüfung im Rahmen einer Höherqualifizierungsmaßnahme kann auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden, wenn im eigenen Wohnsitzbundesland eine derartige Höherqualifizierungsmaßnahme nicht angeboten wird.
  • Bei Absolvierung einer berufsbildenden Schule mit Anrechnungsbestimmungen auf fachlich vergleichbare Lehrabschlüsse (§ 34a) soll es zukünftig möglich sein, die Restlehrzeit bei fachlich verwandten (aufbauenden) Lehrausbildungen im Ausmaß von bis zu zwei Jahren zu vereinbaren.

Inhalt

  • Verpflichtung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Überprüfung und Neuentwicklung von Lehrberufen und deren Ausbildungsinhalten alle fünf Jahre
  • Statt "Lehrlingsentschädigung" wird die Bezahlung "Lehrlingsengelt" bezeichnet und statt "verwendet" werden Lehrlinge "beschäftigt".
  • Festlegung der verstärkten Vermittlung von Lehrlingen in betrieblichen Lehrverhältnissen für die Träger der überbetrieblichen Lehrausbildung (privatrechtlich organisierte Bildungsinstitute im Auftrag des Arbeitsmarktservices) im Gesetz
  • Die Richtlinien gemäß § 19c Abs 1 müssen die Gesamtsystematik der betrieblichen Lehrstellenförderung konsistent abbilden.
  • Gesetzlich geregelte Anpassung in § 13 Abs 7 und 8 für neue Möglichkeiten zur Ausbildung in reduzierter Arbeitszeit bei Kinderbetreuungspflichten
  • Adaptierung des § 23 Abs 11, damit Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung auch in einem anderen Bundesland ablegen können, wenn im Wohnsitz-Bundesland diese Prüfungsmöglichkeit nicht besteht.
  • Einführung des § 34a Abs 2, um eine Reduktion der verpflichtenden Lehrzeitanrechnung bei Schulabschlüssen mit verwandten Lehrberufen um bis zu einem Jahr zu ermöglichen.

Hauptgesichtspunkte

Die Begriffe "Lehrlingsentschädigung" werden in "Lehrlingsentgelt" und "Verwendung" in "tätig werden" geändert.

Die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des AMS wird stärker auf die Vermittlung in Unternehmen ausgerichtet. Dazu müssen Betriebskooperationen in Zukunft verpflichtend in die Ausbildung miteinbezogen werden. Wenn in Einzelfällen keine Praktika verfügbar sind, wird ein individueller Ausbildungsplan ersatzweise vorgesehen.

Die Grundlagen der betrieblichen Lehrstellenförderung in § 19c werden transparenter gestaltet. Daher sieht der Entwurf vor, dass die gemäß dieser Bestimmung zu erlassenden Richtlinien aufeinander abzustimmen sind.

Eltern mit Betreuungspflichten für ihre Kinder wird die Ausbildung in reduzierter Tages- oder Wochenarbeitszeit ermöglicht.

Der Zugang zur Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg gemäß § 23 Abs 11 – Ablegung in zwei Teilen bei Vorliegen von Vorqualifikationen und der Möglichkeit zur Nachqualifizierung auf das Niveau der Lehrabschlussprüfung – wird durch Vereinfachung bei den Bestimmungen der örtlichen Zuständigkeit der Lehrlingsstellen erleichtert.

Bei Absolvierung einer berufsbildenden Schule und nachfolgender Lehrausbildung in einem verwandten Lehrberuf wird zukünftig eine um maximal ein Jahr verlängerbare restliche Lehrzeit zur Verfügung stehen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. März 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion