Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 39. KFG-Novelle

Es werden einige Anpassungen z.B. bezüglich der Führung von Blaulicht, roter Kennzeichentafeln und der Verwendung von 10-km/h-Fahrzeugen vorgenommen.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 15. Dezember 2020
  • Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilwiese am 1. Dezember 2020, teilweise am 1. März 2021

Ziel

  • Zulassung der Führung von Blaulicht ex-lege auch bei Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren und Feuerwehrverbände
  • Führung von Blaulicht ex-lege bei Fahrzeugen der Fernmeldebehörde, die für dringende Einsätze verwendet werden
  • Anbringung des EU-Emblems mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln
  • Ermöglichung des Einsatzes von Fahrzeugen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die aufgrund neuer technischer Entwicklungen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ohne Lenkerplatz mittels Fernbedienung gesteuert werden 
  • Hinwirkung darauf, dass zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen nicht mehr Diesel-Aggregate verwendet werden, sondern Stromterminals, sofern solche vorhanden sind
  • Weglassung des Namens der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten der Fahrschule

Inhalt

  • Änderung des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG und Erweiterung der Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen
  • Änderung des § 49 Abs. 4 fünfter Satz KFG, dass das EU-Emblem mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln anzubringen ist
  • Änderung des § 96 KFG und Klarstellung, dass 10-km/h-Fahrzeuge auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen
  • Änderung des § 102 Abs. 4 KFG und Klarstellung, dass der Betrieb von Dieselaggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort Stromterminals vorhanden sind
  • Änderung der §§ 112 und 114 KFG und Klarstellung, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Werbeauftritten und bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf

Hauptgesichtspunkte

Die Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen, wird auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde erweitert.

Das EU-Emblem wird auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht.

10-km/h-Fahrzeuge dürfen auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden.

Es wird klargestellt, dass der Betrieb von Diesel-Aggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Stromterminals vorhanden sind.

Es wird ebenso klargestellt, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2020

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie