Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 2. Finanz-Organisationsreformgesetz
Es erfolgen Anpassungen nach dem 1. Finanz-Organisationsreformgesetz, insbesondere Zuständigkeitsverschiebungen und Flexibilisierung in der neuen Finanz-Organisationsstruktur.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 6. August 2020
- Inkrafttreten: teilweise am 1. Juni 2020, teilweise am 1. Juli 2020, teilweise am 1. Oktober 2020 und teilweise am 1. Jänner 2021
Ziel
- Aufnahme von Anregungen aus dem Programm "Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung", z.B. indem in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen bzw. eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht werden
Inhalt
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
- Verankerung der "Zentralen Services" im Gesetz
- Neuregelung der Zuständigkeiten für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer; die Erhebung der Normverbrauchsabgabe; Neugründungen, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen; die Außenprüfung der Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Hauptgesichtspunkte
Der Initiativantrag zum Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde am 3. Juli 2019 im Parlament eingebracht. Das FORG wurde am 29. Oktober 2019 veröffentlicht. Seit dem Sommer 2019 wurde das Programm "Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ weitergeführt, woraus sich weiterer Änderungsbedarf ergeben hat. Mit diesem Bundesgesetz sollen die Anregungen aus dem Programm aufgenommen und in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen bzw. eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht werden. Zusätzlich sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 99/2020 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen