Regierungsvorlage: Energieeffizienz-Reformgesetz 2023
Das Bundes-Energieeffizienzgesetz 2014 ist in wesentlichen Teilen bis 31. Dezember 2020 befristet und soll an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden. Zudem soll das bisher geltende Energieeffizienzsystem verbessert und effektiver gestaltet werden.
- Einlangen im Nationalrat: 1. Februar 2023
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Den auf ein Regeljahr bezogenen Endenergieverbrauch in der Höhe von 920 Petajoule für das Kalenderjahr 2030 nicht zu überschreiten, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und zur Verbesserung der Luftqualität sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet werden soll.
- Jährliche kumulierte Endenergieeinsparungen bis 31. Dezember 2030 in Höhe von mindestens 650 Petajoule zu erreichen, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, zur Verbesserung der Luftqualität, sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet werden soll.
- Die Vorreiterrolle des Bundes auszubauen und weitere Maßnahmen des Bundes zu setzen sowie das Prinzip "Energieeffizienz an erster Stelle" zu stärken, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und zur Verbesserung der Luftqualität geleistet sowie der Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert gestärkt werden soll.
- Die Unterstützung von Haushalten, insbesondere von begünstigten Haushalten (Soziales) und von Unternehmen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen, wodurch die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gesenkt werden und Energiearmut gemindert werden soll.
Inhalt
- Fortführung von Endenergieaudits bzw. Energiemanagementsystemen für große Unternehmen
- Verpflichtung des Bundes zu Energieeffizienzmaßnahmen, die einer jährlichen Renovierungsquote von 3 Prozent entsprechen, sowie zum Anschluss an Fernwärme
- Individuelle Verbrauchszähler samt Fernableseanforderungen
- Aufwertung der Beratungsstellen für Haushalte, insbesondere auch für begünstigte Haushalte (Soziales)
- Betrauung einer Behörde (E-Control) mit Energieeffizienzaufgaben
- Aufteilung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele
Hauptgesichtspunkte
Das vorliegende Gesetzespaket enthält ein neu zu erlassendes Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 (EEffG 2023) und Änderungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG) in Anpassung an die neuen Bestimmungen des EEffG 2023. Diese Gesetze bilden das Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 (EEff-RefG 2023).
Das Bundes-Energieeffizienzgesetz 2014 (EEffG 2014) ist in wesentlichen Teilen bis 31. Dezember 2020 befristet und soll durch das EEff-RefG 2023 an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden. Zudem soll das bisher geltende Energieeffizienzsystem verbessert und effektiver gestaltet werden.
Maßnahmen zur Energieeinsparung sind unerlässlich, um die bis zum Jahr 2030 für Österreich bestehenden europäischen und nationalen klima- und energiepolitischen Zielsetzungen zu erfüllen. Der Nationale Energie- und Klimaplan sieht daher das EEff-RefG 2023 für den Zeitraum 2021 bis 2030 als wichtigen Baustein zur Erfüllung dieser Ziele vor.
Weiters sollen unter anderem die Vorgaben des Regierungsprogramms 2020 bis 2024 beachtet werden, insbesondere das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2040, die Einschränkung der anrechenbaren Maßnahmen auf effektive Maßnahmen und die Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten in fossile Energieträgertechnologien.
Betroffene Personenkreise:
- Energielieferantinnen/Energielieferanten
- große Unternehmen
- Konsumentinnen/Konsumenten
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum EEffG 2014:
- Stärkung des Prinzips "Energieeffizienz an erster Stelle"
- Ausschließlicher Ansatz durch alternative strategische Maßnahmen, ein Verpflichtungssystem ist nicht mehr vorgesehen
- Festlegung einer indikativen absoluten Endenergieverbrauchszielverpflichtung von maximal 920 Petajoule im Kalenderjahr 2030 und Einführung eines gesamtstaatlichen linearen Zielpfades
- Festlegung eines kumulierten Endenergieeinsparungsziels von mindestens 650 Petajoule im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030
- Festlegung einer gesamtstaatlichen Aufteilung der Energieeffizienzziele
- Betrauung einer Behörde mit dem Vollzug von gesetzlich klar definierten Aufgaben
- Bürokratieabbau durch klare Vorgaben
- Bereinigung des Katalogs der anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen unter dem Aspekt der Effektivität und Einschränkung bei der Anrechenbarkeit von fossilen Energieträgern, um negative Lock-in-Effekte zu vermeiden
- Reduzierung der Mindestangaben und standardisiertes Reporting bei Energieaudits und anerkannten Managementsystemen
- Reduzierung nicht notwendiger Anforderungen bei anerkannten Managementsystemen
- Stärkung der Vorbildfunktion des Bundes, insbesondere durch die Erweiterung der Kompetenzen von Energieexpertinnen/Energieexperten des Bundes sowie Energieberaterinnen/Energieberatern des Bundes und neuen Aufgaben im Bereich der klimaneutralen Verwaltung
- Erweiterung des Kreises bei begünstigten Haushalten zur Förderung sozial schwacher und energiearmer Haushalte
- Festlegung von Vorschriften für fernablesbare individuelle Verbrauchszähler für den Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserbereich ("Einzelverbrauchserfassung")
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion